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Autor(en):     
 
Dressel, B.
 
Titel:     
 

 
Kurzfassung:     
 
Das Prinzip der vorbeugenden Gefahrenabwehr zieht sich wie ein roter Faden durch die historische Entwicklung des Bauordnungsrechts. In der gegenwärtigen Musterbauordnung ist gefordert, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen durch bauliche Anlagen, nicht gefährdet werden. Die Kontrolle darüber ist Aufgabe des Staates und obliegt den Bauaufsichtsbehörden.
Zu ihrer Entlastung beauftragen die Bauaufsichtsbehörden staatlich anerkannte Prüfingenieure mit der Wahrnehmung der bauaufsichtlichen Prüfung der Standsicherheit und des Brandschutzes. Entscheidend dabei ist, dass die Prüfingenieure unabhängig sind von den wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn. Bisher war diese Unabhängigkeit dadurch gesichert, dass die Prüfingenieure hoheitlich tätig waren und ihre Aufträge unmittelbar von den Bauaufsichtsbehörden erhielten.
Im Zuge sogenannter Deregulierungsmaßnahmen haben einige Bundesländer in den letzten Jahren ihre Bauordnungen verändert mit der fatalen Folge, dass Sicherheitsdefizite entstanden sind. Die Unabhängigkeit der Prüfingenieure und damit die Qualität der vorbeugenden Gefahrenabwehr wurde durch das Gestatten privater Beauftragungen entscheidend verringert. Darüber hinaus wurden verschiedene Bauvorhaben mit vermeintlich geringeren Sicherheitsanforderungen von der Prüfpflicht freigestellt.
Diese Veränderungen widersprechen dem Sicherheitskonzept der DIN 1055-100, das mit der Europäischen Normung abgestimmt ist. Das dort geforderte Sicherheitsniveau setzt expressis verbis die unabhängige Prüfung der Tragwerksplanung voraus.
Weitere Risiken für die Unabhängigkeit und Qualität der bautechnischen Prüfung durch die Prüfingenieure drohen bei einer unkritischen Anwendung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie.
In Übereinstimmung mit den Erfahrungen der Prüfingenieure zeigen aktuelle Risikoanalysen, dass es für ein modernes System der vorbeugenden Gefahrenabwehr unerlässlich ist, Umfang und Intensität der bauaufsichtlichen Kontrollmaßnahmen dem Gefährdungspotential des jeweiligen Bauvorhabens anzupassen. Nach dem Vorschlag der Bundesvereinigung der Prüfingenieure auf dem IABSE-Symposium 2007 sollten die Kontrollmaßnahmen künftig auf der Grundlage des Eurocodes EN 1990 entsprechend dem Sicherheitsrisiko nach drei Gefährdungsklassen abgestuft werden.
 
Erschienen in:     Stahlbau 78 (2009), Heft 3
 
Seite/n:     214-220
 
Sprache der Veröffentlichung:     Deutsch



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