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Titel:     
 

 
Kurzfassung:     
 
Bekommen Sie bei der Zwangsversteigerung einer Immobilie den Zuschlag, ermittelt das Finanzamt die Grunderwerbsteuer ausgehend vom abgegebenen Meistgebot. Eine Minderung um die angesparte Instandhaltungsrücklage kommt nicht in Betracht. Das Meistgebot kann grunderwerbsteuerlich dennoch gemindert werden.
 
Erschienen in:     UnternehmerBrief Bauwirtschaft 39 (2016), Heft 7
 
Seite/n:     18
 
Sprache der Veröffentlichung:     Deutsch



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