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Title:     
 

 
Abstract:     
 
Zusatzleistungen (Sonderwünsche), die ein Bauträger außerhalb des Notarvertrags an den Käufer erbringt und die allein dazu dienen, das Objekt nach den Wünschen des Käufers höherwertig auszustatten, können nach § 4 Nummer 9 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Bauträger entschieden.
 
Source:     UnternehmerBrief Bauwirtschaft (2008), No. 6
 
Page/s:     6
 
Language of Publication:     German



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