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Liquidität - BGH klärt Zweifelsfrage zur BauhandwerkersicherungUnternehmerBrief Bauwirtschaft2/20051

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Liquidität - Bauhandwerkersicherungshypothek: Vertrag mit EhepaarUnternehmerBrief Bauwirtschaft2/20051

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AGB/Bauverträge - BGH kippt nachteilige Nachtragsklausel in AGBUnternehmerBrief Bauwirtschaft2/20051

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Liquidität - Eintragung der BauhandwerkersicherungshypothekUnternehmerBrief Bauwirtschaft1/20051

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Schlussrechnung - Prüfvermerk des Architekten hat keine BindungswirkungUnternehmerBrief Bauwirtschaft1/20051

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Vertragsrecht - Vertragsstrafenvorbehalt gilt auch bei TeilleistungenUnternehmerBrief Bauwirtschaft1/20051

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Uphoff, Sonja; Krafczyk, Manfred; Martin , Schönherr; Stiebler, Maik; Zargari, ManiNumerische Simulation von Gebäudebelüftung mit einem Lattice Boltzmann-LES-ModellBauphysik1/20132-7Fachthemen

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In diesem Beitrag werden Belüftungseffekte am Beispiel des EnergieForums Berlin untersucht. Um Erkenntnisse über den Einfluss fluktuierender Windfelder auf die Belüftung zu erzielen, wird die Windumströmung und Temperatur im und um das Atriumgebäude mit einer Large Eddy Simulation (LES)-Modell zeitaufgelöst und räumlich untersucht. Dazu wird das Lattice Boltzmann-Verfahren mit dem Multi Relaxation Time (MRT)-Modell auf einem D3Q19-Gitter verwendet. Das kürzlich entwickelte Eso-Twist-Verfahren, das nur einen einzigen Lattice Boltzmann-Verteilungssatz benötigt, kommt zum Einsatz. Als LES-Modell wird das Smagorinsky-Modell verwendet. Zur Temperaturmodellierung dient das HTLB-Verfahren. Die Simulationen werden CUDA-basiert auf einer GeForceGTX 580 GPGPU durchgeführt. Anhand der Simulationen wird der Abfall der Tracergaskonzentration über der Zeit sowie der mittlere, durch Temperaturunterschiede und äußeren Wind induzierte Fluss bestimmt.

Numerical simulation of building ventilation with a Lattice Boltzmann LES model.
In this contribution ventilation effects are studied for the EnergieForum Berlin. To estimate the influence of external wind fields on the ventilation process, wind and temperature fields are simulated with a large eddy simulation (LES) model. With this approach spatially-and time-resolved output is generated. The Lattice Boltzmann method is being used on a D3Q19 grid with a multiple relaxation time (MRT) model. The recently developed EsoTwist scheme, which uses only a single set of LB distributions, is employed. The Smagorinsky model serves as the LES model. To model the temperature dynamics, the HTLBE method is used. The simulations are CUDA-based and carried out on a GeForce GTX580 GPGPU. The decay of the tracer-gas concentration over time and the mean flow through the building generated by temperature gradients and external wind is determined.

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Journal Impact Factor 2009 von BAUPHYSIKBauphysik1/20112In eigener Sache

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Pültz, G.; Barp, S.; Vogel, P.Überlegenheit moderner, innovativer Planungswerkzeuge in der GebäudeplanungBauphysik1/20092-8Fachthemen

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Die normale, übliche Planung von Gebäuden läuft in Deutschland traditionell häufig ausschließlich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ab. Dabei kommen meist ausschließlich die standardmäßigen, vereinfachenden Planungswerkzeuge zum Einsatz. Bei hochwertigen und komplexen Gebäuden reichen diese jedoch nicht immer aus, um die oftmals hohen Nutzungsanforderungen an das Raumklima im Betrieb verlässlich zu erreichen. Insbesondere bei anspruchsvollen Gebäuden, die im Gebäudeinneren viele offene Lufträume sowie offene Verbindungen nach außen oder zu Nachbargebäuden aufweisen und dennoch hohe Anforderungen an das Raumklima stellen, kommt den Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Gebäudebereichen untereinander und mit der Außenluft eine erhebliche Bedeutung zu.
Diese Gebäude zeigen oftmals ein transparentes Erscheinungsbild, um für Besucher attraktiv zu sein; dabei wird mit Hilfe offenstehender Eingangstüren versucht, die Aufmerksamkeit von Passanten zu erregen und den einladenden Gebäudecharakter zu erhöhen. Die resultierenden hohen Besucherströme bedingen oft-mals viele, offenstehende Türen, welche zu mehr oder weniger intensiven Luftströmungen innerhalb dieser Gebäude führen.
Die Auswirkungen dieser wind- und thermikinduzierten Luftströmungen auf das jeweilige Klimakonzept im Gebäude können meist nur mittels moderner, innovativer Planungsmethoden in Form von Simulationstechnik beurteilt werden.
Diese Luftströmungen im Gebäudeinneren werfen im Rahmen der Planung jedoch durchaus unterschiedliche Fragestellungen auf, welche nur mit verschiedenen Simulationsarten beantwortet werden können. Am Beispiel des Neuen Eingangsgebäudes auf der Museumsinsel Berlin werden exemplarisch häufige und typische Planungsfragen erläutert und die dazugehörige Simulationsart vorgestellt. Dadurch wird die - dringend notwendige - Transparenz hinsichtlich des Einsatzes von Simulationstechnik im Bauwesen gefördert.

Superiority of advanced, innovative design tools.
In Germany, standard building design is often determined in the traditional way that is, solely according to the HOAI (Official Scale of Fees for Services by Architects and Engineers). This means that in most cases only simplistic design tools are used by default. However, with high-class complex buildings these are not always an adequate means of ensuring that the often stringent requirements their use places on the indoor climate conditions are met once they are in operation. In ambitious buildings featuring numerous open areas inside and open exits leading outdoors or to adjacent buildings but still place stringent requirements on the indoor climate conditions, the interactions between the individual areas inside and between these and ambient air are extremely important. Such buildings often appear transparent so as to look attractive to visitors: keeping entrance doors open helps to attract the attention of passers-by and to make the buildings seem more inviting. The resulting streams of visitors necessitate a multiple open doorways, resulting in more or less strong airflow within the buildings. The effects of this wind- and buoyancy-induced airflow on the indoor climate conditions proposed for a particular building can only be evaluated by means of advanced innovative design methods in the form of simulation technology. The airflow inside the buildings raises a number of very different issues regarding their design which can only be resolved by means of different simulation techniques. Using the new entrance building (NEG) on Berlin?s Museum Island as an example, typical design issues are exemplified and the corresponding simulation techniques presented here. In this way the ? urgently needed ? transparency concerning the application of building simulation technology is encouraged.

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van Treeck, C.; Wenisch, P.; Borrmann, A.; Pfaffinger, M.; Wenisch, O.; Rank, E.ComfSim - Interaktive Simulation des thermischen Komforts in Innenräumen auf HöchstleistungsrechnernBauphysik1/20072-7Fachthemen

Kurzfassung

Der Beitrag gibt eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Entwicklungen eines “Computational Steering” Werkzeuges zur interaktiven Simulation und Bewertung des thermischen Komforts in Innenräumen. Das System besteht aus einem parallelen CFD Rechenkern, einem schnellen 3D Gittergenerator und einer integrierten VR-basierten Visualisierungskomponente. Das numerische Verfahren basiert auf einem hybriden thermischen Gitter-Boltzmann-Verfahren mit Erweiterungen zur Simulation turbulenter konvektiver Raumluftströmungen. Die Nutzung von Techniken des wissenschaftlichen Höchstleistungsrechnens ermöglicht dabei interaktive Veränderungen am geometrischen Modell und an den Randbedingungen zur Laufzeit bei gleichzeitiger Neuberechnung und Darstellung von Ergebnissen. Das Modell wird gegenwärtig um ein Strahlenmodell und ein lokales thermisches Komfortmodell erweitert, das gemeinsam mit Projektpartnern entwickelt wird. Die Anwendung wird anhand der Strömungssimulation des Großraumabteils eines Zuges demonstriert.

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Loga, T.Heizgrenztemperaturen für Gebäude unterschiedlicher energetischer Standards. Abschätzung der Heizgrenztemperaturen und Bilanzzeiten für das Heizperiodenbilanzverfahren nach EN 832 / DIN V 4108-6Bauphysik1/20032-14Fachthemen

Kurzfassung

Die vorliegende Untersuchung zeigt, daß die Heizperiodenbilanz nach EN 832 die Präzision des Monatsbilanzverfahrens erreichen kann, wenn die Heizgrenztemperatur und damit der Bilanzzeitraum immer passend angesetzt wird. Es wird ein einfaches Näherungsverfahren vorgestellt, mit dem dies ausreichend genau möglich ist: Mit wenigen Rechenschritten können für Gebäude unterschiedlichster energetischer Standards die zugehörigen Heizgrenztemperaturen abgeschätzt und die für die Heizperiodenbilanz erforderlichen Klimadaten näherungsweise bestimmt werden. Für grobe Abschätzungen werden darüber hinaus Tabellenwerte für Heizgrenze und Klima angegeben. Im Rahmen einer Parameterstudie wird die Genauigkeit dieser Vereinfachungen bei der Ermittlung des Heizwärmebedarfs im Vergleich zur Monatsbilanz untersucht.

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Künzel, W.Warum sich Wärmedämm-Verbundsysteme durchgesetzt haben - Vergleiche mit anderen WandkonstruktionenBauphysik1/19982-8Fachthemen

Kurzfassung

Seit Anfang der sechziger Jahre kommt die unter dem Namen Wärmedämm-Verbundsystem (WDVS) bekannte Außendämmung von Wänden zur Anwendung. Zunächst nur mit Polystyrol-Hartschaum als Dämmung in Verbindung mit Kunstharzputzen bekannt, werden heute auch hydrophobierte Mineralwolleplatten und mineralische Putze, neuerdings auch keramische Bekleidungen verwendet. Dieses Dämmsystem hat sich in den vergangenen Jahzehnten nicht nur zur Sanierung von Altbauten, wondern auch im Neubaubereich bewährt. Es ist eine wirtschaftliche Maßnahme zur Erzielung hoher Wärmedämmung mit geringer Schadensquote.

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B36/20082-6Bauregelliste (2008/1)

Kurzfassung

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode für harmonisierte Normen im Sinne des Bauproduktengesetzes daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode und zu Bauprodukten und Bausätzen mit CEKennzeichnung aufgrund einer europäischen technischen Zulassung s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B34/20072-6Bauregelliste (2007/1)

Kurzfassung

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten
im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B33/20062-6Bauregelliste (2006/1)

Kurzfassung

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das In-Verkehr-Bringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B31/20052-6Bauregelliste (2005/1)

Kurzfassung

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das In-Verkehr-Bringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C41/20112-5Vorbemerkungen

Kurzfassung

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode für harmonisierte Normen im Sinne des Bauproduktengesetzes daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode und zu Bauprodukten und Bausätzen mit CE-Kennzeichnung aufgrund einer europäischen technischen Zulassung s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C39/20102-6Bauregelliste (2010/1)

Kurzfassung

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode für harmonisierte Normen im Sinne des Bauproduktengesetzes daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode und zu Bauprodukten und Bausätzen mit CE-Kennzeichnung aufgrund einer europäischen technischen Zulassung s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C38/20092-5Bauregelliste (2009/1)

Kurzfassung

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenz- periode für harmonisierte Normen im Sinne des Bauproduktengesetzes daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode und zu Bauprodukten und Bausätzen mit CEKennzeichnung aufgrund einer europäischen technischen Zulassung s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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Mayer, Till Felix; Dauberschmidt, Christoph; Bruns, Michael; Eichler, Thorsten; Wiens, Udo; Mietz, Jürgen; Gehlen, Christoph; Ebell, Gino; Gerhard, Gregor; Osterminski, KaiDas Instandsetzungsprinzip W-Cl - Stand der Technik, baurechtliche Einordnung, aktuelle ForschungsarbeitenBautechnik1/20202-10Aufsätze

Kurzfassung

Während das Instandsetzungsprinzip W bei carbonatisierungsinduzierter Korrosion seit vielen Jahren als Standardverfahren etabliert ist, wird seine Anwendbarkeit bei chloridinduzierter Korrosion (W-Cl) in der Fachwelt bis heute kontrovers diskutiert. Zwar ergeben sich aus seiner Anwendung gegenüber anderen Instandsetzungsverfahren auf den ersten Blick u. U. deutliche wirtschaftliche Vorteile, allerdings besteht bei diesem Verfahren ein deutlich höheres Risiko, dass das Instandsetzungsziel nicht erreicht wird.
Im vorliegenden Beitrag werden die technischen Grundlagen des Instandsetzungsprinzips W-Cl sowie der aktuelle Kenntnisstand - sowohl für den gerissenen als auch für den ungerissenen Beton - dargestellt und baurechtliche Konsequenzen, die sich aus dem erhöhten Ausführungsrisiko ergeben, diskutiert. Korrosionsmonitoring als Element zum Nachweis des Instandsetzungserfolgs bei Anwendung des Prinzips W-Cl wird vorgestellt. Anhand von Anwendungsbeispielen werden sowohl die Risiken, die mit dem Verfahren verbunden sind, als auch das Potenzial bei erfolgreicher Anwendung veranschaulicht.

The repair principle IR - state of knowledge, regulatory consequences, current research
While the repair principle IR (increasing resistivity) has become a standard procedure for the repair of carbonation-induced reinforcement corrosion, its applicability to chloride-induced reinforcement corrosion is still under discussion. In many cases, IR may display economic advantages at first glance, but its application is linked with an increased risk of failure.
This contribution presents the fundamentals of the repair principle IR in case of chloride-induced corrosion and the current state of knowledge both for uncracked and cracked concrete. Regulatory consequences that arise from the higher failure risk are being discussed. Corrosion monitoring is introduced as a possible means to monitor the performance of the repair measure. Finally, case studies illustrate both the risks of this repair principle and the benefits when applied successfully.

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Akkermann, Jan; Zowada, TobiasGewölbetragwirkung durchlaufender Eisenbetondecken - Rettung funktionstüchtiger Denkmäler?Bautechnik1/20192-14Aufsätze

Kurzfassung

Historische Eisenbetondecken weisen oft beeindruckende Schlankheiten auf. Die nachhaltige Nutzung der denkmalgeschützten Bausubstanz in z. T. geänderter Funktion bedarf eines Nachweises der Standsicherheit. Die Bestandskonstruktionen lassen sich nach üblichen, aktuell gültigen Bemessungsverfahren oftmals nicht nachweisen. Dem steht häufig die Feststellung einer bis dato schadensfreien Nutzung gegenüber. Parallel zu Belastungsversuchen erscheint der Ansatz der Gewölbetragwirkung von Platten mit horizontaler Verformungsbehinderung vielversprechend als denkmalgerechte und wirtschaftliche Lösungsmöglichkeit zur Minimierung von Ertüchtigungsmaßnahmen. Anhand materiell und geometrisch nichtlinearer Berechnungen wurden die prinzipiellen Effekte bei schlanken, einachsig gespannten Decken untersucht. Auf Basis der Theorie zur Compressive Membran Action wurde ein vereinfachtes Berechnungsmodell für qualitative Parameterstudien entwickelt. Die Nachweisführung mit dem Modell im Rahmen der gültigen Normung zeigt z. T. signifikante Traglastreserven auf. Die Anwendung des Modells bedarf einer eingehenden Materialerkundung im Bestand.

Vault bearing effect of continuous iron concrete slabs - rescue of functioning monuments?
Historic iron concrete slabs often have impressive slenderness. The sustainable use of listed buildings in a partially modified function requires proof of structural security. The existing constructions can often not be proven according to the usual, currently applicable design methods. This is often contrasted with the observation of a damageless use so far. Parallel to load tests, the approach of the vault bearing effect of slabs with horizontal deformation restriction appears promising as a monument-compatible and economical solution for minimizing retrofitting measures. Based on material and geometrical nonlinear calculations, the principal effects of slender, one-direction spanned slabs were investigated. Based on the theory of Compressive Membrane Action, a simplified calculation model for qualitative parameter studies was developed. The verification method with the model within the scope of the valid standards shows partially significant load reserves. The application of the model requires an in-depth material exploration in the existing structure.

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Eisele, GerhardEditorial: Bautechnik 1/2012Bautechnik1/20122-3Editorial

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Schnellenbach-Held, M.; Albert, A.Anwendung der Fuzzy Logic im konstruktiven IngenieurbauBautechnik1/20002-9Fachthemen

Kurzfassung

In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die Theorie der Fuzzy Logic nahezu alle Disziplinen der Ingenieurwissenschaften erobert. Im konstruktiven Ingenieurbau wird diese neue Technologie jedoch nur sehr zögerlich eingesetzt. Das Ziel dieses Artikels ist, eine kurze Einführung in die Theorie zu geben sowie mögliche Anwendungen im konstruktiven Ingenieurbau aufzuzeigen. Eine dieser Anwendungen liegt im Bereich der wissensbasierten Systeme, wo es gilt, unscharf formuliertes Wissen adäquat zu verarbeiten.

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Kordina, K.Zur Probebelastung von bestehenden Bauwerken.Bautechnik1/19962-7Fachthemen

Kurzfassung

Es wird die Bedeutung einer Probebelastung an bestehenden Bauwerken oder Bauteilen erörtert und festgestellt, daß Probebelastungen für sich allein eine Aussage über die tatsächlich vorhandene Tragfähigkeit im Regelfall nicht liefern können. Stets sind vor einer Belastung Untersuchungen der geometrischen Gegebenheiten, der Zwangkräfte und der Baustoffgüten sowie rechnerische Analysen erforderlich, um hinreichend gesicherte Aussagen über das voraussichtliche Tragvermögen des Bauwerks zu erhalten. Die Aussagemöglichkeit zerstörungsfreier Untersuchungsverfahren und Fragen der Vorankündigung eines gefahrdrohenden Zustandes werden erörtert. Anhand einiger Beispiele werden Notwendigkeiten und Ergebnisse von Probebelastungen kritisch bewertet.

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Kempfert, H.-G.; Wahrmund, H.Feste Fahrbahn - Gründungstechnische Erfahrungen bei der ersten planmäßigen Anwendung für die Erneuerung eines Abschnitts der Bahnstrecke Hamburg - Berlin.Bautechnik1/19952-10Fachthemen

Kurzfassung

Mit der Realisierung der zweigleisigen Baumaßnahme Feste Fahrbahn Wittenberge - Dergenthin auf einem 6150 m langen Teilstück der Ausbaustrecke Hamburg - Berlin, Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 2, wurde erstmals diese neue Oberbauform (hier System Züblin) für den planmäßigen Betrieb ausgeführt. Es werden die Anforderungen, Planungs- und Ausführungsrandbedingungen aus gründungstechnischer Sicht beschrieben und über Erfahrungen berichtet. Zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Systems sowie als Grundlage für weitere Optimierungen zum Auflager der Festen Fahrbahn wurden Messungen im Unterbau/Untergrund durchgeführt. Erste Ergebnisse werden mitgeteilt.

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