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Tabelle zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten

Für die einzelnen die Tätigkeitsschwerpunkte der Berufsgruppen der Ingenieure bzw. Architekten habe ich für die wichtigsten Leistungsbilder jeweils eine Tabelle mit der unterschiedlichen Anrechenbarkeit der Kostengruppen nach DIN 276 entwickelt.

Dies sind im Einzelnen für die Tätigkeitsschwerpunkte der Ingenieure:
• Objektplanung Ingenieurbauwerke
• Objektplanung Verkehrsanlagen
• Fachplanung Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke
• Fachplanung Technische Ausrüstung für Ingenieurbauwerke

Und für die Tätigkeitsschwerpunkte der Architekten
• Objektplanung Gebäude
• Objektplanung Freianlagen
• Fachplanung Tragwerksplanung für Gebäude
• Fachplanung Technische Ausrüstung für Gebäude

Die Tabellen sind unter folgendem Link abrufbar:

---> Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach DIN 276, Fassung 2008

Hierbei wurden jeweils die Vorschriften zu den Besonderen Grundlagen des Honorars (HOAI §§ 32, 37, 41, 44, 48 und 52) und die Vorgaben der DIN 276 zugrunde gelegt. Für den Bereich der Ingenieure wurde bereits der Teil 4 der DIN 276 berücksichtigt.

Im Tätigkeitsbereich der Architekten wurde für die Tragwerksplanung für Gebäude die Anwendung des §48 Abs.1 HOAI zugrunde gelegt. Sollte bei Gebäuden die Anwendung des §48 Abs.3 HOAI schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart worden sein, ist die Tabelle zur Anwendung des §48 Abs.3 HOAI bei den Ingenieurbauwerken anzuwenden.

Bei dem Tätigkeitsbereich der Ingenieure wurde für die Tragwerksplanung bereits die Anwendung des §48 Abs.3 HOAI zugrunde gelegt.

Im Zweifelsfalle ist bei der Einordnung der Kostengruppen ein Sachverständiger für Honorarfragen zu Rate zu ziehen.

Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger
Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare
www.HOAI-Gutachter.de