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Einzelne Auslegungen zur neuen HOAI - Teil 3 - War das der Wille des Verordnungsgebers?

Bei der täglichen Arbeit mit der neuen Fassung der HOAI bin ich des öfteren über Ungereimtheiten gestolpert. Nachfolgend habe ich für einige hiervon eine Auslegung aus Sicht eines Honorarsachverständigen vorgenommen, welche in loser Folge an dieser Stelle veröffentlicht werden sollen.

3.) Umbau bzw. Modernisierung oder Instandhaltung bzw. Instandsetzung?
Künftig wird für viele Leistungen der Architekten und Ingenieure die Eingruppierung
• in Umbau (§2 Nr.6 ) bzw. Modernisierung (§2 Nr.7) oder
• in Instandsetzung (§2 Nr.9) bzw. Instandhaltung (§2 Nr.10)
von noch größerer Bedeutung sein, da der Zuschlag für letztgenannte Maßnahmen vom Verordnungsgeber stark eingeschränkt wurde.

Für die Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen sieht die HOAI in §35 einen Zuschlag von 20 bis 80 Prozent vor. Durch die Erhöhung des Zuschlages auf bis zu 80 Prozent wurde durch den Verordnungsgeber der Entfall des früheren §10 Abs.3a HOAI (a.F.) kompensiert.

Für die Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen nach §36 HOAI hat der Verordnungsgeber jedoch vergessen den Entfall des früheren §10 Abs.3a HOAI (a.F.) durch eine Anhebung des Zuschlags zu kompensieren. Dies führt in der Folge zu absolut unauskömmlichen Honoraren bei Leistungen für diese Maßnahmen.

Gerade bei der Instandhaltung und Instandsetzung (Maßnahmen zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustand) eines Objekts) besitzt die vorhandene und mitverarbeitete Bausubstanz einen besonders hohen Anteil an den anrechenbaren Kosten. Gleichzeitig sind diese Maßnahmen gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie zumeist einen sehr geringen Anteil an tatsächlichen Baukosten verursachen.

Und gerade bei diesen Leistungen hat der Verordnungsgeber den Entfall des früheren §10 Abs.3a HOAI (a.F.) nicht durch eine angemessene Erhöhung ausgeglichen. Aber damit nicht genug. Für die Objektplanung Gebäude sieht §36 Abs.1 HOAI wenigstens noch den „alten“ Zuschlag von bis zu 50% auf die Bauüberwachung vor. Bei der Objektplanung der Ingenieurbauwerke sieht §42 Abs. 2 nicht einmal die entsprechende Anwendung des §36 Abs.1 vor:

(2) Die §§ 35 und 36 Abs.2 gelten entsprechend.

Wenn dies so vom Verordnungsgeber gewollt war, bedeutet dies eine drastische Honorarminderung für die Ingenieure welche auf dem Gebiet der Instandsetzung bzw. Instandhaltung von Ingenieurbauwerken tätig sind. Gleiches gilt für die Objektplanung der Verkehrsanlagen (§46 Abs.3) und der Fachplanung der Tragwerksplanung (§49 Abs.3). Nur in der Fachplanung der Technischen Ausrüstung hat der Verordnungsgeber in §53 Abs.3 wieder den gesamten §36 (also auch den Abs.1) in Bezug genommen:

(2) Die §§ 35 und 36 gelten entsprechend.

Wenn es der Wille des Verordnungsgebers war, dass künftig bei diesen Maßnahmen
• keine vorhandene Bausubstanz mehr Berücksichtigung findet, und
• kein Zuschlag für Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und Tragwerksplanung
mehr vereinbart werden darf, sollten die die Auftragnehmer künftig gut überlegen, ob sie solche Aufträge überhaupt noch annehmen. Erschwerend kommt für die Objektplaner der Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen noch hinzu, dass der frühere §60 HOAI (a.F.) einen Instandsetzungszuschlag auch für die Leistungen der (nunmehr besonderen Leistung) der örtlichen Bauüberwachung nach §57 HOAI (a.F.) vorsah.

Wie versprochen, werde ich Sie an dieser Stelle weiterhin über alles im Zusammenhang mit der HOAI 2009 informieren.

Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger
Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare
www.HOAI-Gutachter.de

 
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