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Abstract: | Tritt ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seinen minderjährigen Kindern schenkweise, zivilrechtlich wirksam betrieblich veranlasste Darlehensforderungen gegen die GmbH ab, so sind die anschließenden Zinszahlungen der GmbH an die Kinder keine verdeckte Gewinnausschüttung und nicht dem Geschäftsführer zuzurechnen. Vielmehr mindern sie als normale Betriebsausgaben den Gewinn der GmbH. Das gilt auch, wenn die Kinder Gesellschafter der GmbH sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 19.12.2007, Az: VIII R 13/05; Abruf-Nr. 080588 ). |
Source: | UnternehmerBrief Bauwirtschaft (2008), No. 7 |
Page/s: | 9 |
Language of Publication: | German |
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