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Titel:     
 

 
Kurzfassung:     
 
Zusatzleistungen (Sonderwünsche), die ein Bauträger außerhalb des Notarvertrags an den Käufer erbringt und die allein dazu dienen, das Objekt nach den Wünschen des Käufers höherwertig auszustatten, können nach § 4 Nummer 9 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Bauträger entschieden.
 
Erschienen in:     UnternehmerBrief Bauwirtschaft (2008), Heft 6
 
Seite/n:     6
 
Sprache der Veröffentlichung:     Deutsch



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