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Titel:     
 

 
Kurzfassung:     
 
Weist ein Bauunternehmer in einer Rechnung versehentlich Umsatzsteuer aus, obwohl er beispielsweise eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, muss er diese Umsatzsteuer nach § 14c UStG ans Finanzamt bezahlen. Es ist unter bestimmten Voraussetzungen jedoch eine Rechnungsberichtigung möglich.
 
Erschienen in:     UnternehmerBrief Bauwirtschaft 36 (2013), Heft 12
 
Seite/n:     18
 
Sprache der Veröffentlichung:     Deutsch



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