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Titel:     
 
Rechnungsangabe "Gutschrift"
 
Kurzfassung:     
 
Rechnet ein Bauunternehmen über erhaltene Leitungen mit Gutschriften ab, sollte in diesem Abrechnungspapier das Wörtchen “Gutschrift” auftauchen. Andernfalls kippt der Vorsteuerabzug aus der Gutschrift. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erläutert jetzt die neuen Regelungen hierzu.
 
Erschienen in:     UnternehmerBrief Bauwirtschaft 36 (2013), Heft 12
 
Seite/n:     19
 
Sprache der Veröffentlichung:     Deutsch



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