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Kurzfassung: | Beauftragen Kunden einen Bauhandwerker mit Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in ihrem Privathaushalt, können sie für diese Leistungen in ihrer Einkommensteuererklärung eine Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG beantragen. Für Handwerkerleistungen, die nicht “im Haushalt” stattfinden, lehnen die Finanzämter die Steueranrechnung jedoch ab. Doch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) könnte nun eine Trendwende bringen. |
Erschienen in: | UnternehmerBrief Bauwirtschaft 38 (2015), Heft 12 |
Seite/n: | 18 |
Sprache der Veröffentlichung: | Deutsch |
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