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Nahezu bei keinem Bauvorhaben kann der werkvertragliche Erfolg ohne den Einsatz nach Art, Umfang und Ausführungsbedingungen geänderter und zusätzlicher Leistungen realisiert werden. Zur Pflicht des Auftragnehmers (AN) gehört es grundsätzlich, diese Leistungen mit auszuführen, um den geschuldeten Werkserfolg sicherzustellen. Üblicherweise wird der AN durch den Auftraggeber (AG) in solchen Fällen informell aufgefordert, diese Leistungen unverzüglich zu erbringen und ein Nachtragsangebot für die geänderten und zusätzlichen Leistungen vorzulegen. Der AN reagiert darauf meistens mit einem selbst verfassten Nachtragsleistungsverzeichnis und einem Nachtragspreisangebot, in dem er fälschlicherweise um Beauftragung bittet. Auf dieser Basis werden nicht selten intensive Nachtragsverhandlungen - seltener über die Leistungen, öfter über die Nachtragspreise - geführt. Wenn sich die Vertragsparteien anscheinend geeinigt haben, erfolgt eine Nachtragsvereinbarung, die nur scheinbar alle notwendigen technischen und finanziellen Regelungen trifft. Die Vertragsparteien bezeichnen diese Vereinbarung fälschlicherweise als Nachtragsauftrag.
 
Erschienen in:     UnternehmerBrief Bauwirtschaft 39 (2016), Heft 11
 
Seite/n:     15-17
 
Sprache der Veröffentlichung:     Deutsch



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