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Titel:     
 

 
Kurzfassung:     
 
Eigentlich hat der EuGH eindeutig entschieden, dass Unternehmen eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zusteht. Doch der Bundesfinanzhof schränkt dieses steuerliche Privileg wieder ein. Was wann gilt, kann einer internen Verwaltungsanweisung einer Finanzbehörde entnommen werden.
 
Erschienen in:     UnternehmerBrief Bauwirtschaft 40 (2017), Heft 7
 
Seite/n:     18-19
 
Sprache der Veröffentlichung:     Deutsch



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