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Titel:     
 

 
Kurzfassung:     
 
In seiner Entscheidung vom 31.01.2017 (X ZB 3/17) hat sich der BGH mit den Voraussetzungen für die Verwendung eines Punktesystems bei der Angebotswertung befasst. Dabei ging es um die Frage, inwieweit der Auftraggeber konkret vorab mitteilen muss, für welche Sachverhalte er welche Punktzahlen vergeben wird. Dies betrifft funktionale Ausschreibungen und anspruchsvolle Planungsleistungen, bei denen jeder Bieter unterschiedliche Vorschläge und Konzepte vorlegen kann, die anhand von qualitativen Kriterien verglichen und bewertet werden sollen.
 
Erschienen in:     UnternehmerBrief Bauwirtschaft 40 (2017), Heft 8
 
Seite/n:     16-17
 
Sprache der Veröffentlichung:     Deutsch



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