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Titel:     
 

 
Kurzfassung:     
 
Haben Sie 2016 eine Abfindung erhalten, steht Ihnen unter anderem ein günstigerer Steuersatz zu, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber veranlasst ist. Haben Sie selbst gekündigt und eine Abfindung ausgehandelt, lehnt das Finanzamt die günstigere Besteuerung nach der so genannten Fünftelregelung ab.
 
Erschienen in:     UnternehmerBrief Bauwirtschaft 40 (2017), Heft 8
 
Seite/n:     19
 
Sprache der Veröffentlichung:     Deutsch



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