Titel: | Renovierungskosten vor verbilligter Vermietung |
Kurzfassung: | Haben Sie eine Immobilie renoviert und anschließend verbilligt an ein Familienmitglied vermietet, sind strenge Überprüfungen des Finanzamts vorprogrammiert. Denn beträgt die vereinbarte Miete nicht mindestens 66% der ortsüblichen Warmmiete, kürzt das Finanzamt nicht nur die laufenden Werbungskosten, sondern neuerdings auch die Renovierungskosten - selbst wenn die Renovierungskosten bereits vor 2016 entstanden sind. |
Erschienen in: | UnternehmerBrief Bauwirtschaft 40 (2017), Heft 8 |
Seite/n: | 18-19 |
Sprache der Veröffentlichung: | Deutsch |
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