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Titel:     
 

 
Kurzfassung:     
 
Geben Sie Bauleistungen in Auftrag oder führen Sie welche aus, stellt sich die Frage, ob der leistende Unternehmer im Rahmen der Rechnungsstellung offen Umsatzsteuer ausweisen darf oder ob die Steuerregeln zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen greifen. Diese Entscheidung nimmt Ihnen das Finanzamt auf Antrag ab. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt für diesen Zweck einen Musterantrag zur Verfügung.
 
Erschienen in:     UnternehmerBrief Bauwirtschaft 41 (2018), Heft 1
 
Seite/n:     18
 
Sprache der Veröffentlichung:     Deutsch



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