Logo Ernst und Sohn

Vorschau

Autor(en):     
 
Kromik, Wolfgang
 
Titel:     
 

 
Kurzfassung:     
 
Die Regelungen zur fiktiven Abnahme in § 640 Abs. 2 BGB und zur Zustandsfeststellung in § 650 g BGB werden deshalb in einem Zusammenhang genannt, weil die letztere Regelung die erstere ergänzt. Die Abnahmefiktion tritt nur ein, wenn der Auftraggeber (AG), der zur Abnahme mit Fristsetzung aufgefordert wurde, diese Abnahme ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Damit ist wohl selten zu rechnen. Verweigert der AG die Abnahme unter Angabe von Mängeln, dann hat der Auftragnehmer (AN) das Recht, die gemeinsame Zustandsfeststellung zu verlangen.
 
Erschienen in:     UnternehmerBrief Bauwirtschaft 41 (2018), Heft 6
 
Seite/n:     16-17
 
Sprache der Veröffentlichung:     Deutsch



Ich möchte die Zeitschrift kennenlernen

Abonnenten des "UnternehmerBrief Bauwirtschaft" können diesen Artikel kostenfrei downloaden.

Ich bin Abonnent

Als Abonnent der Zeitschrift "UnternehmerBrief Bauwirtschaft" loggen Sie sich bitte mit Ihrer Kundennummer und PLZ ein.

Kundennummer


Postleitzahl