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Titel:     
 
Umzugskosten doppelt abziehen
 
Kurzfassung:     
 
Sind Sie 2017 wegen einer Scheidung umgezogen und haben dadurch pro Tag eine Stunde Fahrtzeit zur Arbeit gespart, können Sie dem Finanzamt pauschale Umzugskosten als Werbungskosten präsentieren. Werden Sie in der Steuererklärung nach Ihrem Familienstand gefragt, tragen Sie auf keinen Fall “ledig”, sondern “geschieden” ein. Dann springt statt der einfachen die doppelte Umzugskostenpauschale heraus. Die Umzugspauschale beträgt dann nicht nur 764 Euro für einen Ledigen, sondern 1528 Euro für Verheiratete. Der Clou: Sie bekommen die Pauschale und müssen keine Kosten nachweisen. Selbst wenn Ihnen durch den Umzug gar keine Ausgaben entstanden sind, winkt der pauschale Werbungskostenabzug.
 
Erschienen in:     UnternehmerBrief Bauwirtschaft 41 (2018), Heft 8
 
Seite/n:     9
 
Sprache der Veröffentlichung:     Deutsch



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