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Kurzfassung: | Bei Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfungen des Finanzamts hat der Rechnungsempfänger häufig den Vorsteuerabzug verloren, wenn in der Eingangsrechnung als Rechnungsadresse nur eine Briefkastenanschrift genannt war. Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung nun geändert. |
Erschienen in: | UnternehmerBrief Bauwirtschaft 41 (2018), Heft 9 |
Seite/n: | 18 |
Sprache der Veröffentlichung: | Deutsch |
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