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Titel:     
 

 
Kurzfassung:     
 
Bei Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfungen des Finanzamts hat der Rechnungsempfänger häufig den Vorsteuerabzug verloren, wenn in der Eingangsrechnung als Rechnungsadresse nur eine Briefkastenanschrift genannt war. Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung nun geändert.
 
Erschienen in:     UnternehmerBrief Bauwirtschaft 41 (2018), Heft 9
 
Seite/n:     18
 
Sprache der Veröffentlichung:     Deutsch



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