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Titel:     
 

 
Kurzfassung:     
 
Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits 2017 entschieden hat, dass der Rechnungsaussteller als Adresse nicht seine Adresse angeben muss, an der er wirtschaftlich tätig wird, hat der Bundesfinanzhof jetzt nachgezogen und seine Rechtsprechung geändert. Die gute Nachricht für Rechnungsempfänger: Der Vorsteuerabzug kann bei Angabe einer Briefkastenadresse nicht mehr versagt werden.
 
Erschienen in:     UnternehmerBrief Bauwirtschaft 41 (2018), Heft 11
 
Seite/n:     19
 
Sprache der Veröffentlichung:     Deutsch



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