Logo Ernst und Sohn

Preview

Title:     
 

 
Abstract:     
 
Gilt für Berufskraftfahrer eine regelmäßig verpflichtende Fortbildung, und der Arbeitgeber trägt die Fortbildungskosten, handelt es sich hier nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Vielmehr liegen Aufwendungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vor. Dass auch die Arbeitnehmer von dieser Fortbildung einen Vorteil wie Verlängerung der Fahrerlaubnis haben, tritt insoweit steuerlich in den Hintergrund.
 
Source:     UnternehmerBrief Bauwirtschaft 39 (2016), No. 12
 
Page/s:     18-19
 
Language of Publication:     German



Please send a free sample copy of the journal

Subscribers of the journal "UnternehmerBrief Bauwirtschaft" can download this article free of charge.

I am a subscriber

As a subscriber of the journal "UnternehmerBrief Bauwirtschaft" please log-in stating your customer number and postcode.

Customer number


Postcode