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Author(s):     
 
Richwien, Werner
 
Title:     
 

 
Abstract:     
 
Seit Einführung der aktuellen geotechnischen Normung gibt es den “Sachverständigen für Geotechnik”. Baugrunderkundung und Gründungsberatung werden seither nicht mehr als Ingenieurleistungen für Bodenmechanik oder Felsmechanik, Erd- und Grundbau oder Fels- und Tunnelbau bezeichnet, sondern als Leistungen der “Geotechnik”. Diese Änderung der Bezeichnung löste eine äußerst kontrovers geführte Debatte aus. Es ging darum, ob der Sachverständige für Geotechnik notwendigerweise ein Bauingenieur mit dem Schwerpunkt in Ausbildung und Erfahrungen in den Disziplinen Grundbau und Bodenmechanik, Felsmechanik und Tunnelbau sein muss, oder ob auch Geowissenschaftler, also insbesondere Geologen und Ingenieurgeologen, Baugrunderkundungen und Gründungsberatungen anbieten dürfen.
So wichtig diese Frage ist, hat die Debatte um die fachliche Qualifikation des Sachverständigen für Geotechnik eine ganz andere grundsätzliche Schwäche der neuen Regelungen aus dem Blick geraten lassen. Nach EC 7 ist nämlich vor Einschaltung des Sachverständigen für Geotechnik über die Einordnung in eine der geotechnischen Kategorien und damit darüber, ob überhaupt ein Sachverständiger für Geotechnik benötigt wird, zu entscheiden. Das macht dann der Objektplaner!
In der Konsequenz wurden dann 2009 die verbindlichen Planungsleistungen der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus der alten HOAI zu unverbindlichen Beratungsleistungen der Geotechnik herabgestuft.
Im Ergebnis muss man heute feststellen, dass hinsichtlich der Einschaltung eines Sachverständigen für Geotechnik und seiner fachlichen Qualifikation eine sehr große Verunsicherung herrscht. Es kommt immer wieder vor, dass ein Sachverständiger für Geotechnik überhaupt nicht oder erst eingeschaltet wird, wenn etwas schiefgegangen ist. Und oft genug werden auch Büros und Personen mit der Aufgabe des Sachverständigen für Geotechnik betraut, die weder die erforderliche Sachkunde noch Erfahrung für die wichtigen Planungsleistungen der Gründungsberatung mitbringen.
Ich erlaube mir mit meinem Beitrag auf diese Fehlentwicklung hinzuweisen. Dazu werde ich zunächst in Erinnerung rufen, was Geotechnik ist und welche Aufgaben im Zusammenhang mit einer soliden Gründungsberatung zu erledigen sind. Daraus folgen zwangsläufig die Anforderungen an Ausbildung, Sachkunde und Erfahrung des Sachverständigen für Geotechnik. Und wie es sich für Ingenieure ziemt, rege ich abschließend Maßnahmen an, die nach meiner Meinung dringend geboten sind, um der Fehlentwicklung der letzten Jahre entgegenzuwirken.
 
Source:     Bautechnik 94 (2017), No. 9
 
Page/s:     624-629
 
Language of Publication:     German



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