| Vor-Ort-Beratung zum Energiesparen | Bauphysik | 5/2000 | 303 | Aktuelles |
Keine Kurzfassung verfügbar. x |
| Vorankündigung: 9. Tagung Baustatik-Baupraxis | Beton- und Stahlbetonbau | 6/2004 | 500 | Tagungen |
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| Vorankündigung: Seminar zur Weiterbildung DIN 1045-neu | Beton- und Stahlbetonbau | 6/2004 | 500 | Tagungen |
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| Voraus- und Abschlagszahlungen für einen Werkvertrag | Bautechnik | 11/2002 | 807 | Recht |
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| Voraussetzungen für umsatzsteuerliche Organschaft | UnternehmerBrief Bauwirtschaft | 8/2008 | 5-7 | Berichte |
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| Vorbehandlung von Metalloberflächen | Stahlbau | 1/2004 | 64 | Termine |
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Schlumbohm, H.-J. | Vorbelastete Träger zur verformungsarmen Unterfangung bei Umbaumassnahmen. | Bautechnik | 11/1984 | 376-377 | |
Konstruktion, Bauablauf und Messeinrichtungen beim Einbau vorbelasteter Träger zur verformungsarmen Unterfangung belasteter Wände x |
| Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, Änderungsübersicht | Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C | 41/2011 | 2-5 | Vorbemerkungen |
Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten. Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Die Verwendbarkeit ergibt sich: a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder - der Zustimmung im Einzelfall. Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen. Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst. Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder - der Zustimmung im Einzelfall. Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode für harmonisierte Normen im Sinne des Bauproduktengesetzes daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode und zu Bauprodukten und Bausätzen mit CE-Kennzeichnung aufgrund einer europäischen technischen Zulassung s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1). x |
| Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, Änderungsübersicht | Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C | 39/2010 | 2-6 | Bauregelliste (2010/1) |
Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten. Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Die Verwendbarkeit ergibt sich: a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder - der Zustimmung im Einzelfall. Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen. Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst. Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder - der Zustimmung im Einzelfall. Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode für harmonisierte Normen im Sinne des Bauproduktengesetzes daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode und zu Bauprodukten und Bausätzen mit CE-Kennzeichnung aufgrund einer europäischen technischen Zulassung s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1). x |
| Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, Änderungsübersicht | Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C | 38/2009 | 2-5 | Bauregelliste (2009/1) |
Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten. Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Die Verwendbarkeit ergibt sich: a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder - der Zustimmung im Einzelfall. Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen. Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst. Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder - der Zustimmung im Einzelfall. Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenz- periode für harmonisierte Normen im Sinne des Bauproduktengesetzes daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode und zu Bauprodukten und Bausätzen mit CEKennzeichnung aufgrund einer europäischen technischen Zulassung s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1). x |
| Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, Änderungsübersicht | Bauregelliste A, Bauregelliste B | 36/2008 | 2-6 | Bauregelliste (2008/1) |
Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten. Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Die Verwendbarkeit ergibt sich: a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder - der Zustimmung im Einzelfall. Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen. Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst. Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder - der Zustimmung im Einzelfall. Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode für harmonisierte Normen im Sinne des Bauproduktengesetzes daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode und zu Bauprodukten und Bausätzen mit CEKennzeichnung aufgrund einer europäischen technischen Zulassung s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1). x |
| Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, Änderungsübersicht | Bauregelliste A, Bauregelliste B | 34/2007 | 2-6 | Bauregelliste (2007/1) |
Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten. Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Die Verwendbarkeit ergibt sich: a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder - der Zustimmung im Einzelfall. Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen. Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst. Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder - der Zustimmung im Einzelfall. Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1). x |
| Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, Änderungsübersicht | Bauregelliste A, Bauregelliste B | 33/2006 | 2-6 | Bauregelliste (2006/1) |
Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten. Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Die Verwendbarkeit ergibt sich: a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder - der Zustimmung im Einzelfall. Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen. Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst. Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder - der Zustimmung im Einzelfall. Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das In-Verkehr-Bringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1). x |
| Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, Änderungsübersicht | Bauregelliste A, Bauregelliste B | 31/2005 | 2-6 | Bauregelliste (2005/1) |
Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten. Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Die Verwendbarkeit ergibt sich: a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder - der Zustimmung im Einzelfall. Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen. Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst. Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder - der Zustimmung im Einzelfall. Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das In-Verkehr-Bringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1). x |
Mattheiß, J. | Vorbemessung der Betonquerschnitte für Einfeld- und Durchlaufträger nach EC 2. | Beton- und Stahlbetonbau | 12/1996 | 293-296 | Fachthemen |
Es wird ein Entwurfsverfahren zur treffsicheren Festlegung der Querschnittsabmessungen für Einfeld- und Durchlaufträger aus Stahlbeton auf der Grundlage von Eurocode 2 Teil 1 vorgestellt. Seine Anwendung wird an einem Beispiel erläutert. x |
Mattheiß, J. | Vorbemessung knickgefährdeter Stahlbetonstützen mit Rechteckquerschnitt nach Eurocode 2. | Beton- und Stahlbetonbau | 5/1994 | 129-131 | |
Es werden Diagramme zur schnellen Vorbemessung von schlanken Stahlbetonstützen nach Eurocode 2 vorgestellt. x |
Hanst, G. | Vorbemessung schlanker Tragglieder nach der Theorie 2. Ordnung. | Beton- und Stahlbetonbau | 2/1975 | 45-47 | |
Es wird ein Rechenverfahren gezeigt, um Stützen und Türme mit einer Schlankheit > 70, die nach DIN 1045 nach Theorie 2. Ordnung bemessen werden müssen, überschlägig zu dimensionieren. x |
Fastabend, Michael; Schäfers, Tobias | Vorbemessung von Aussteifungselementen für Starkbebenbeanspruchungen | Beton- und Stahlbetonbau | 4/2011 | 260-266 | Fachthemen |
Ausgehend von den positiven Erfahrungen mit steifen Gebäuden in Starkbebengebieten wird auf der Basis der türkischen Erdbebennorm ein Vorschlag zur Vorbemessung von Aussteifungselementen für erhöhte seismische Beanspruchungen ausgearbeitet. Die entwickelten Gleichungen beschreiben auf der Basis von wenigen Kenndaten wie Grundbeschleunigung und Betonzugfestigkeit notwendige Wandquerschnittsflächen bzw. Wandlängen in den jeweiligen Geschossen. Ein Beispiel für einen typischen Gewerbebau verdeutlicht den Rechenablauf der Vorbemessung.
Preliminary Design of Bracing Elements for Heavy Earthquake Loads Due to the positive experience with stiff buildings in areas of strong earthquakes, a proposition for the preliminary design of the bracing elements will be prepared based on the Turkish earthquake regulation. The developed equations, based on few characteristics like basic acceleration and concrete tensile strength, will describe the necessary cross sectional areas of the wall, respectively the wall length of each level. One example for a typical commercial building will clarify the calculation process of the preliminary design. x |
Heller, H. | Vorbemessung von Stahlverbundträgern | Stahlbau | 6/2002 | 470 | Berichte |
Keine Kurzfassung verfügbar. x |
Speil, E. | Vorberechnung zweistegiger Plattenbalken mit Feldquerträgern. | Beton- und Stahlbetonbau | 1/1972 | 17-22 | |
Für symmetrische Plattenbalkenquerschnitte mit Feldquerträgern werden Formeln für die Hauptträger-Querkräfte und -Torsionsmomente infolge von Streckenlasten entwickelt. Es werden Zahlenwerte in Tabellenform angegeben, an Hand derer die entsprechenden Quereinflusslinien ermittelt werden können. x |
Specht, M.; Rösler, M. | Vorbereitende Untersuchungen zur Überwachung von Brückenbauwerken. | Bautechnik | 10/1991 | 349-353 | |
Schadensfrüherkennung und Dauerüberwachungstechniken nehmen auch im Bauwesen einen immer höheren Stellenwert ein, gilt es doch, technisch hochwertige und volkswirtschaftlich wichtige Bauwerke funktionstüchtig zu erhalten. Zur Entwicklung eines praxisgerechten Überwachungssystems wird auf die Erfahrungen, die bei den Untersuchungen an drei Berliner Brücken gesammelt werden konnten, zurückgegriffen. x |
Kalusche, W. | Vorbereitung der Planung - Aufgabe des Projektcontrollings. Bericht über die Ausbauplanung eines Verkehrsflughafens | Bautechnik | 5/1998 | 303-310 | Fachthemen |
Fünf Jahre nach seiner Eröffnung am 17.05.1992 kann der Flughafen München einen kontinuierlichen Zuwachs des Verkehrsaufkommens vorweisen. Im nationalen Vergleich nimmt er bereits den zweiten Platz nach Frankfurt unter den deutschen Verkehrsflughäfen ein. Da mit weiteren Steigerungen des Luftverkehrs in der Zukunft gerechnet werden muß, wurde mit der Planung eines zweiten Passagierabfertigungsgebäudes begonnen. Der vorliegende Bericht beschreibt die Vorbereitung der Planung durch den Bauherrn und sein Projektcontrolling auf der Grundlage von Verkehrsprognosen bis zur Auslobung eines Architektenwettbewerbes. x |
| Vorbereitungskonferenz in Bonn zum Weltklimagipfel in Kyoto: Kaum Fortschritte bei Kohlendioxid-Minderung | Bauphysik | 6/1997 | 189 | Aktuelles |
Keine Kurzfassung verfügbar. x |
| Vorbereitungslehrgang zum Beschichtungsinspektor nach ENV 12837 | Stahlbau | 5/1999 | 392 | Korrosionsschutz |
Keine Kurzfassung verfügbar. x |
| Vorbereitungslehrgang zum Paint-Inspector | Stahlbau | 6/2000 | 504 | Termine |
Keine Kurzfassung verfügbar. x |