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BezugsquellennachweisBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C39/2010128-131Bauregelliste A (2010/1)

Abstract

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BezugsquellennachweisBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C38/2009131-134Bauregelliste A (2009/1)

Abstract

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Bauregelliste A, Vorbemerkungen, InhaltBauregelliste A, Bauregelliste B36/20081-4Bauregelliste A (2008/1)

Abstract

Aufgrund von Artikel 2 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 195) wird im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder die Bauregelliste A - Ausgabe 2007/1 - (DIBt Mitteilungen, Sonderheft Nr. 34 vom 23. August 2007), geändert durch Ausgabe 2007/2 (DIBt Mitteilungen Nr. 6 vom 14. Dezember 2007), geändert und als Ausgabe 2008/1 neu bekannt gemacht.
Die Bauregelliste A - Ausgabe 2008/1 - tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die Bauregelliste A - Ausgabe 2007/1 - und - Ausgabe 2007/2 - außer Kraft.
Berlin, den 27. Mai 2008
Der Präsident des Deutschen Instituts für Bautechnik
Dipl.-Ing. Erich Jasch

Druckfehlerberichtigung: Die Bauregelliste A - Ausgabe 2008/1 - tritt nicht am 1. Juli 2007, sondern am 1. Juli 2008 in Kraft.

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BezugsquellennachweisBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C36/2008132-135Bauregelliste A (2008/1)

Abstract

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BezugsquellennachweisBauregelliste A, Bauregelliste B34/2007141-144Bauregelliste A (2007/1)

Abstract

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Bauregelliste A, Vorbemerkungen, InhaltBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C34/20071-4Bauregelliste A (2007/1)

Abstract

Aufgrund von Artikel 2 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 195) wird im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder die Bauregelliste A - Ausgabe 2006/1 - (DIBt Mitteilungen, Sonderheft Nr. 33 vom 4. Oktober 2006), geändert durch Ausgabe 2006/2 (DIBt Mitteilungen Nr. 1 vom 26. Februar 2007), geändert und als Ausgabe 2007/1 neu bekannt gemacht.
Die Bauregelliste A - Ausgabe 2007/1 - tritt am 1. September 2007 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die Bauregelliste A - Ausgabe 2006/1 - und - Ausgabe 2006/2 - außer Kraft.
Berlin, den 26. Juli 2007
Der Präsident des Deutschen Instituts für Bautechnik
Dipl.-Ing. Erich Jasch

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Bauregelliste A, Vorbemerkungen, InhaltBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C33/20061-4Bauregelliste A (2006/1)

Abstract

Aufgrund von Artikel 2 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 195) wird im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder die Bauregelliste A - Ausgabe 2005/1 - (DIBt Mitteilungen, Sonderheft Nr. 31 vom 28. Juni 2005), geändert durch Ausgabe 2005/2 (DIBt Mitteilungen Nr. 6/2005 vom 23. Dezember 2005) und Ausgabe 2005/3 (DIBt Mitteilungen Nr. 2/2006 vom 5. April 2006), geändert und als Ausgabe 2006/1 neu bekannt gemacht.
Die Bauregelliste A - Ausgabe 2006/1 - tritt am 5. Oktober 2006 in Kraft. Mit ihrem In-Kraft-Treten tritt die Bauregelliste A - Ausgabe 2005/1 -, - Ausgabe 2005/2 - und - Ausgabe 2005/3 - außer Kraft.
Berlin, den 14. September 2006
Der Präsident des Deutschen Instituts für Bautechnik
Dipl.-Ing. Erich Jasch

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BezugsquellennachweisBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C33/2006140-143Bauregelliste A (2006/1)

Abstract

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Bauregelliste A, Vorbemerkungen, InhaltBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C31/20051-4Bauregelliste A (2005/1)

Abstract

Aufgrund von Artikel 2 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 195) wird im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder die Bauregelliste A - Ausgabe 2004/1 - (DIBt Mitteilungen, Sonderheft 30 vom 24. September 2004), geändert durch Ausgabe 2004/2 (DIBt Mitteilungen Nr. 6/2004 vom 6. Dezember 2004), geändert und als Ausgabe 2005/1 neu bekannt gemacht.
Die Bauregelliste A - Ausgabe 2005/1 - tritt am 12. Juli 2005 in Kraft. Mit ihrem In-Kraft-Treten tritt die Bauregelliste A - Ausgabe 2004/1 - und - Ausgabe 2004/2 - außer Kraft.
Berlin, den 9. Juni 2005
Der Präsident des Deutschen Instituts für Bautechnik
Dipl.-Ing. Erich Jasch

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Bezugsquellennachweis Bauregelliste ABauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C31/2005142-145Bauregelliste A

Abstract

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Deutsches Institut für Bautechnik (Hrsg.)Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C - Ausgabe 2011/1 - GesamtausgabeBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C41/20111-195Bauregelliste (2011/1)

Abstract

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Deutsches Institut für Bautechnik (Hrsg.)Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C - Ausgabe 2010/1 - GesamtausgabeBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C39/20101-195Bauregelliste (2010/1)

Abstract

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Inhalt: Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste CBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C39/20101Bauregelliste (2010/1)

Abstract

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C39/20102-6Bauregelliste (2010/1)

Abstract

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode für harmonisierte Normen im Sinne des Bauproduktengesetzes daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode und zu Bauprodukten und Bausätzen mit CE-Kennzeichnung aufgrund einer europäischen technischen Zulassung s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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Deutsches Institut für Bautechnik (Hrsg.)Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C - Ausgabe 2009/1 - GesamtausgabeBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C38/20091-195Bauregelliste (2009/1)

Abstract

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Inhalt: Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste CBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C38/20091Bauregelliste (2009/1)

Abstract

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C38/20092-5Bauregelliste (2009/1)

Abstract

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenz- periode für harmonisierte Normen im Sinne des Bauproduktengesetzes daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode und zu Bauprodukten und Bausätzen mit CEKennzeichnung aufgrund einer europäischen technischen Zulassung s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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InhaltBauregelliste A, Bauregelliste B36/2008Bauregelliste (2008/1)

Abstract

No short description available.

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ImpressumBauregelliste A, Bauregelliste B36/2008Bauregelliste (2008/1)

Abstract

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B36/20082-6Bauregelliste (2008/1)

Abstract

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode für harmonisierte Normen im Sinne des Bauproduktengesetzes daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode und zu Bauprodukten und Bausätzen mit CEKennzeichnung aufgrund einer europäischen technischen Zulassung s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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Deutsches Institut für Bautechnik (Hrsg.)Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C - Ausgabe 2008/1 - GesamtausgabeBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C36/20081-190Bauregelliste (2008/1)

Abstract

No short description available.

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Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C - Ausgabe 2007/1 -Bauregelliste A, Bauregelliste B34/2007Bauregelliste (2007/1)

Abstract

No short description available.

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Inhalt: Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste CBauregelliste A, Bauregelliste B34/2007Bauregelliste (2007/1)

Abstract

No short description available.

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Impressum: Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C - Ausgabe 2007/1 -Bauregelliste A, Bauregelliste B34/2007Bauregelliste (2007/1)

Abstract

No short description available.

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B34/20072-6Bauregelliste (2007/1)

Abstract

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten
im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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