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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B36/20082-6Bauregelliste (2008/1)

Abstract

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode für harmonisierte Normen im Sinne des Bauproduktengesetzes daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode und zu Bauprodukten und Bausätzen mit CEKennzeichnung aufgrund einer europäischen technischen Zulassung s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B34/20072-6Bauregelliste (2007/1)

Abstract

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten
im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B33/20062-6Bauregelliste (2006/1)

Abstract

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das In-Verkehr-Bringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B31/20052-6Bauregelliste (2005/1)

Abstract

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das In-Verkehr-Bringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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Schlumbohm, H.-J.Vorbelastete Träger zur verformungsarmen Unterfangung bei Umbaumassnahmen.Bautechnik11/1984376-377

Abstract

Konstruktion, Bauablauf und Messeinrichtungen beim Einbau vorbelasteter Träger zur verformungsarmen Unterfangung belasteter Wände

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Vorbehandlung von MetalloberflächenStahlbau1/200464Termine

Abstract

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Voraussetzungen für umsatzsteuerliche OrganschaftUnternehmerBrief Bauwirtschaft8/20085-7Berichte

Abstract

No Abstract.

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Voraus- und Abschlagszahlungen für einen WerkvertragBautechnik11/2002807Recht

Abstract

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Vorankündigung: Seminar zur Weiterbildung DIN 1045-neuBeton- und Stahlbetonbau6/2004500Tagungen

Abstract

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Vorankündigung: 9. Tagung Baustatik-BaupraxisBeton- und Stahlbetonbau6/2004500Tagungen

Abstract

No short description available.

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Vor-Ort-Beratung zum EnergiesparenBauphysik5/2000303Aktuelles

Abstract

No short description available.

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Stiglat, K.Vor zwanzig Jahren im Bau: Die Kochertalbrücke.Beton- und Stahlbetonbau4/1997116-117Berichte

Abstract

No short description available.

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Stiglat, K.Vor zehn Jahren demontiert: einst die kühnste Eisenbahn-Balkenbrücke FrankreichsBautechnik11/2008784-786Berichte

Abstract

No short description available.

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Braun, M.Vor 80 Jahren erfunden: Chemisches Bodenverfestigungsverfahren nach JoostenBautechnik5/2006374-381Berichte

Abstract

No short description available.

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Wetzk, V.Vor 50 Jahren Wiedereröffnung der Glienicker BrückeStahlbau1/200064-68Berichte

Abstract

No short description available.

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Wenzel, FritzVor 100 Jahren wurde Klaus Pieper geborenStahlbau6/2013473Persönliches

Abstract

No short description available.

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Wetzk, V.Vor 100 Jahren eröffnet - Die alte Isarbrücke bei GrünwaldBeton- und Stahlbetonbau3/2005253-256Berichte

Abstract

No short description available.

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Jesse, DirkVon Zahlen und dem ZählenBautechnik12/2015813-814Editorial

Abstract

No short description available.

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Gellert, R.Von wärmewirtschaftlichen Zwängen zum Energiepaß: eine Jahrhundertaufgabe?Bauphysik5/2005245Editorial

Abstract

No short description available.

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Schmidt, HartwigVon vorzüglicher Monumentalität. Georg Ludwig Friedrich Laves. Von Lavesstiftung (Hrsg.)Stahlbau4/2015293-295Rezensionen

Abstract

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Schalk, GüntherVon Smart homes und Wintergärten...UnternehmerBrief Bauwirtschaft3/20161Editorials

Abstract

No short description available.

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Schalk, GüntherVon neuen und verhinderten Gesetzen ?UnternehmerBrief Bauwirtschaft3/20131Editorial

Abstract

No Abstract.

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Schalk, GüntherVon neuen Schlössern und Haushaltslöchern...UnternehmerBrief Bauwirtschaft4/20161Editorials

Abstract

No short description available.

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Von Mühlhausen in die Welt - Der Brückenbauer J. A. Röbling (1806-1869) (Hrsg.: Güntheroth, N., Kahlow, A.)Stahlbau12/20061044Rezensionen

Abstract

No short description available.

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Hall, MonikaVon Minergie-A zu NullenergiegebäudenBauphysik5/2012197-203Fachthemen

Abstract

Minergie-A ist ein Gebäudestandard für Ein- und Mehrfamilienhäuser mit einer Nullwärmebilanz für Heizung, Kühlung, Warmwasser, Lüftung und Hilfsbetriebe und einer separaten Anforderung an die Graue Energie. Die Auswertung der ersten 39 Gebäude zeigt, dass eine breite Palette an Möglichkeiten besteht, die Anforderungen zu erfüllen. Eine Mehrzahl der Gebäude weist jedoch eine sehr gute Gebäudehülle auf. Hinzu kommen sehr unterschiedliche Konzepte der Gebäudetechnik. Der Unterschied zwischen dem Minergie-A-Standard und dem in diesem Beitrag als “Nullenergiegebäude“ bezeichneten Gebäudetyp liegt in der Berücksichtigung des Haushaltsstroms. Bei der energetischen Gesamtbilanzierung von Betriebsenergie und Grauen Energie hat der Haushaltstrom eine große Bedeutung. Werden die Netto-Bilanzen bei der Life Cycle Energy Analyse betrachtet, weist das Nullenergiegebäude einen niedrigeren Wert auf als Minergie-A-Gebäude. Dem gegenüber belasten Minergie-A-Gebäude das Elektrizitätsnetz weniger als Nullenergiegebäude. Der Minergie-A-Standard erlaubt es, Erfahrungen mit einem Nullenergiestandard zu sammeln. Seit der Lancierung im März 2011 wurden rund 180 Minergie-A-Anträge gestellt. Diese hohe Zahl beweist, dass der Standard von den Planern sehr positiv angenommen wird. Das Feedback für die Nullwärmebilanz und die Anforderung an die Graue Energie sind positiv. Ein Minergie-A-Zertifikat für Verwaltungsbauten ist in der Entwicklung.

From Minergie-A towards net zero energy buildings.
Minergie-A prescribes an annual net zero primary energy balance for heating, cooling, domestic hot water and ventilation. Additionally, Minergie-A is the first standard worldwide which includes a requirement in regard to embodied energy. The analysis of 39 Minergie-A buildings shows that a wide range of different energy concepts and embodied energy strategies are possible in the scope of the label. The basis of all Minergie-A buildings is a well-insulated building envelope, however. Including the electricity for appliances and lighting in the net zero energy balance, the step from Minergie-A to a net zero energy building (Net ZEB) is done. Appliances and lighting increase the total energy demand. It is shown that the net zero energy balance during the operational phase of Net ZEBs clearly outweighs the increased embodied energy for additional materials in a life cycle energy analysis. Otherwise the grid interaction is lower for Minergie-A than for Net ZEBs. Since March 2011 approx. 180 motions arrived for Minergie-A. Architects and designers welcome the requirements in regard to the net zero balance and embodied energy. Minergie-A for office buildings is under development.

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