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Autor(en)TitelZeitschriftAusgabeSeiteRubrik
Künzel, H. M.; Kießl, K.Ist Vakuumtrocknung günstiger als Konvektionstrocknung? Untersuchungsergebnisse für NatursandsteineBauphysik1/199027-30Fachthemen

Kurzfassung

An Proben verschiedener Dicke aus Natursandstein und Stuckgips sind die Dauer und der Endfeuchtegehalt bei folgenden Trocknungsverfahren untersucht worden: Konvektionstrocknung bei 105 °C mit Umgebungsluft, Konvektionstrocknung bei 40 °C mit Trockenluftzufuhr sowie Vakuumtrocknung bei 40 °C. Bei der Natursteintrocknung stellt sich unabhängig vom Trocknungsverfahren immer fast exakt das gleiche Endgewicht ein, während die Gipsproben bei Temperaturen über 40 °C erwartungsgemäßgroße Gewichtsverluste durch das Austreiben von Kristallwasser zeigen. Die Trocknungsgeschwindigkeit ist bei allen Proben bei 105 °C am höchsten. Bei 40 °C verläuft die Vakuumtrocknung dicker Proben etwas schneller als die Konvektionstrocknung. Die Unterschiede sind jedoch geringer als erwartet.

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Franke, Lutz; Kittl, Robert; Witt, SabineHydrophobierung von Fassaden - eine sinnvolle Maßnahme?Bauphysik5/1987181-187Fachthemen

Kurzfassung

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Pohl, Wolf-HagenBegrünte AußenwändeBauphysik5/1987240-251Fachthemen

Kurzfassung

Der städtische Raum benötigt aus verschiedenen Gründen eine Begrünung. Großräumige, erdverbundene Flächen stehen nicht immer in ausreichendem Maße zur Verfügung, so daß es sinnvoll erscheint, Außenwände als Flächen für eine Begrünung heranzuziehen. ln einer Übersicht werden Pflanzen vorgestellt, die sich zum Begrünen von Außenwänden eignen. Die begrünte Außenwand soll gestalterisch/psychologische, klimatisch/hygienische, ökologische und bauphysikalische Funktionen erfüllen können. Der Begrünung von Außenwänden werden manchmal Vorbehalte entgegengebracht, mit der Begründung, sie verursachten Schäden am Bauwerk. Der Erfüllungsgrad der verschiedenen Funktionen und die eventuell mögliche Schadensverursachung werden anhand einer Literaturauswertung vorgestellt und kritisch gewürdigt.

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Gösele, KarlBerechnung der Schalldämmung von FensternBauphysik5/1986133-145Fachthemen

Kurzfassung

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InhaltBauregelliste A, Bauregelliste B36/2008Bauregelliste (2008/1)

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ImpressumBauregelliste A, Bauregelliste B36/2008Bauregelliste (2008/1)

Kurzfassung

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Bauregelliste A, Vorbemerkungen, InhaltBauregelliste A, Bauregelliste B36/20081-4Bauregelliste A (2008/1)

Kurzfassung

Aufgrund von Artikel 2 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 195) wird im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder die Bauregelliste A - Ausgabe 2007/1 - (DIBt Mitteilungen, Sonderheft Nr. 34 vom 23. August 2007), geändert durch Ausgabe 2007/2 (DIBt Mitteilungen Nr. 6 vom 14. Dezember 2007), geändert und als Ausgabe 2008/1 neu bekannt gemacht.
Die Bauregelliste A - Ausgabe 2008/1 - tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die Bauregelliste A - Ausgabe 2007/1 - und - Ausgabe 2007/2 - außer Kraft.
Berlin, den 27. Mai 2008
Der Präsident des Deutschen Instituts für Bautechnik
Dipl.-Ing. Erich Jasch

Druckfehlerberichtigung: Die Bauregelliste A - Ausgabe 2008/1 - tritt nicht am 1. Juli 2007, sondern am 1. Juli 2008 in Kraft.

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B36/20082-6Bauregelliste (2008/1)

Kurzfassung

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode für harmonisierte Normen im Sinne des Bauproduktengesetzes daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode und zu Bauprodukten und Bausätzen mit CEKennzeichnung aufgrund einer europäischen technischen Zulassung s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1Bauregelliste A, Bauregelliste B36/200872-113Bauregelliste A Teil 1 (2008/1)

Kurzfassung

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Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C - Ausgabe 2007/1 -Bauregelliste A, Bauregelliste B34/2007Bauregelliste (2007/1)

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Inhalt: Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste CBauregelliste A, Bauregelliste B34/2007Bauregelliste (2007/1)

Kurzfassung

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Impressum: Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C - Ausgabe 2007/1 -Bauregelliste A, Bauregelliste B34/2007Bauregelliste (2007/1)

Kurzfassung

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B34/20072-6Bauregelliste (2007/1)

Kurzfassung

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten
im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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17. Technische GebäudeausrüstungBauregelliste A, Bauregelliste B34/200775Bauregelliste A Teil 1 (2007/1)

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Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1Bauregelliste A, Bauregelliste B34/200776-123Bauregelliste A Teil 1 (2007/1)

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BezugsquellennachweisBauregelliste A, Bauregelliste B34/2007141-144Bauregelliste A (2007/1)

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Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C - Ausgabe 2006/1 -Bauregelliste A, Bauregelliste B33/2006Bauregelliste (2006/1)

Kurzfassung

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Impressum: Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C - Ausgabe 2006/1 -Bauregelliste A, Bauregelliste B33/2006Bauregelliste (2006/1)

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Inhalt: Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste CBauregelliste A, Bauregelliste B33/20061Bauregelliste (2006/1)

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B33/20062-6Bauregelliste (2006/1)

Kurzfassung

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das In-Verkehr-Bringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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Impressum: Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C - Ausgabe 2005/1 -Bauregelliste A, Bauregelliste B31/2005Bauregelliste (2005/1)

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Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C - Ausgabe 2005/1 -Bauregelliste A, Bauregelliste B31/20051Bauregelliste (2005/1)

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Vorbemerkungen, Erläuterungen zur Bauregelliste, ÄnderungsübersichtBauregelliste A, Bauregelliste B31/20052-6Bauregelliste (2005/1)

Kurzfassung

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfasst.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
- der Zustimmung im Einzelfall.
Die Festlegungen der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C betreffen die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten (und die Anwendung von Bauarten im Falle der Bauregelliste A Teil 3) und nicht die Voraussetzungen für das In-Verkehr-Bringen sowie den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Bauproduktengesetzes (BauPG). Die Festlegungen in der Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3 und der Liste C werden nach Ablauf einer von der Europäischen Kommission festgelegten sog. Koexistenzperiode daher nicht unmittelbar gestrichen (zur Koexistenzperiode s. Abschnitt 3.2 Bauregelliste B Teil 1).

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Deutsches Institut für Bautechnik (Hrsg.)Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C - Ausgabe 2011/1 - GesamtausgabeBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C41/20111-195Bauregelliste (2011/1)

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Inhalt: Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste CBauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C41/20111Inhalt

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