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25. September 2009

GmbH-Reform

Im Rahmen der GmbH-Reform wurde in § 16 GmbHG festgelegt, dass nur derjenige als Gesellschafter zu behandeln ist, der im Handelsregister in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Wird diese Liste bei einem Gesellschafterwechsel nicht aktualisiert, kann das zu Problemen mit dem Finanzamt führen. Scheidet beispielsweise ein Anteilseigener aus der GmbH aus und der neue Anteilseigner wird Gesellschafter-Geschäftsführer, muss dieGesellschafterliste im Handelsregister aktualisiert werden.Wird die Liste nicht aktualisiert und es werden in Gesellschafterbeschlüssen Vereinbarungen zu Tantiemen und Sonderzahlungen an den neuen Gesellschafter-Geschäftsführer getroffen, wären diese Beschlüsse zivilrechtlich unwirksam. Und zivilrechtlich unwirksame Beschlüsse dürften auch steuerlich keine Chance auf Anwendung haben. Das bedeutet, dass die fehlende Aktualisierung der Gesellschafterliste zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen kann. In diesem Fall dürfen die Zahlungen den Gewinn der GmbH nicht mindern und beim Gesellschafter liegen Kapitalerträge vor. Tipp: Um dem Finanzamt keine Angriffsfläche zu bieten, sollte deshalb in regelmäßigen Abständen die Gesellschafterliste einer GmbH im Handelsregister auf ihre Gültigkeit überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. War die Gesellschafterliste im Zeitpunkt einer Beschlussfassung fehlerhaft, sollte der Beschluss erneut verabschiedet werden.