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Autor(en)TitelZeitschriftAusgabeSeiteRubrik
Englert, Florian; Schalk, GüntherWas tun, wenn der Staatsanwalt auf die Baustelle kommt?UnternehmerBrief Bauwirtschaft9/20153-9Berichte

Kurzfassung

Selbstverständlich sind Sie ein rechtschaffener Bauunternehmer. Der mittelständische Familienbetrieb ist gewissenhaft geführt, die Buchhaltung auf dem aktuellen Stand und die Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt. Auf Ihren Baustellen geht es ordentlich zu, die Abläufe sind strukturiert und der Bauleiter ein besonders Gründlicher “vom alten Schlag”. Und trotzdem steht eines Tages plötzlich der Staatsanwalt in der Tür, eine Anklageschrift oder ein Strafbefehl liegt im Briefkasten oder ein Bußgeldbescheid wird zugestellt. Die These “das kann mir nie passieren” ist heutzutage ein leichtfertiger Umgang mit dem Thema “Bauen und Strafrecht”. Das Paragrafendickicht ist inzwischen so unübersichtlich - allein die Unfallverhütungsvorschriften ein Buch mit sieben Siegeln - da ist inzwischen kaum mehr ein Bauunternehmen gefeit davor, in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen zu geraten. Der UBB stellt Beispiele vor, gibt Einblicke in die Rollen der Beteiligten und Tipps, wie man sich in derartigen Fällen am besten verhält, um den Flurschaden möglichst gering zu halten.

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Rückstellung für LangfingerUnternehmerBrief Bauwirtschaft9/201510Berichte

Kurzfassung

Bis zur Gesamtabnahme eines Bauwerks haftet der Bauunternehmer für den Diebstahl von Baumaterialien auf der Baustelle. Dieses Risiko sollten Bauunternehmer in ihrer Steuerbilanz in Form einer gewinnmindernden Rückstellung berücksichtigen. Aufzeichnungen von Erfahrungswerten als Grundlage sind jedoch ein Muss.

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Bessere staatliche Förderung für Haussanierung seit 1. AugustUnternehmerBrief Bauwirtschaft9/201510Berichte

Kurzfassung

Zögern Privatkunden bei der Auftragsvergabe für das energetische Sanieren eines Hauses noch, weil sie Probleme haben, die Baumaßnahme finanziell zu stemmen? Dann sollten Sie die potenziellen Kunden auf eine verbesserte staatliche Förderung hinweisen, die ihnen seit dem 1. August winkt, wenn sie ihr Haus oder ihre Wohnung sanieren.

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Schalk, GüntherUnternehmerBrief Bauwirtschaft9/201511-12Berichte

Kurzfassung

Fehler beim Mindestlohn - Geschäftsführer strafbar!
Wann ist die Leistung des Subunternehmers abgenommen?
Lehrbuchurteil: Architekt = Kindermädchen des Bauherrn?

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Steuerproblem für GmbH-Gesellschafter verhindernUnternehmerBrief Bauwirtschaft9/201513Berichte

Kurzfassung

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in der Bauwirtschaft haben (unter anderem) ein steuerliches Problem. Arbeiten sie - was ja nicht allzu selten passiert - am Wochenende, an Feiertagen oder in der Nacht, steht ihnen grundsätzlich erst einmal kein Zuschlag für Feiertags- oder Nachtarbeit zu. Zahlt die GmbH ihm dennoch solche Zuschläge aus, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

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Blockheizkraftwerke verlieren ab 1.1.2016 steuerlich an AttraktivitätUnternehmerBrief Bauwirtschaft9/201513-14Berichte

Kurzfassung

Blockheizkraftwerke, deren eigentlicher Zweck in der Gebäude- oder Wasserbeheizung liegt, sind ab 1.1.2016 steuerlich nicht mehr als selbständige Wirtschaftsgüter zu beurteilen, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Diese Änderung könnte die Auftragsbücher 2015 beim Einbau von Blockheizkraftwerken noch einmal kräftig füllen.

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UBB-Steuer-Telex - kurz gemeldetUnternehmerBrief Bauwirtschaft9/201514Berichte

Kurzfassung

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Schickel, ClemensVerhindert die EnEV Nebenangebote der TGA-Gewerke?UnternehmerBrief Bauwirtschaft9/201515-16Berichte

Kurzfassung

Für die energetische Bewertung von Gebäuden sind seit 2002 die Vorgaben der EnEV einzuhalten. Seit 2007 ist bei Wohngebäuden wahlweise nach DIN V 4701 Teil 10 in Verbindung mit DIN 4108 Teil 6 oder nach der Normenreihe DIN V 18599 zu rechnen. Der berechnete Primärenergiebedarf ist in das Bauantragsverfahren einzubringen und wird Bestandteil der Baugenehmigung. Doch ist das Verfahren transparent und sind die Ergebnisse reproduzierbar? Vor allem für Nebenangebote stellt sich die EnEV als Problem dar.

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Vergaberecht aktuellUnternehmerBrief Bauwirtschaft9/201517-18Berichte

Kurzfassung

Dauerbrenner “Bodenrisiko”
Die Qualität des Teams entscheidet

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Steuerschuldnerschaft nun doch auch für BetriebsvorrichtungenUnternehmerBrief Bauwirtschaft9/201519Berichte

Kurzfassung

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 28. August 2014 (Az. V R 7/14), dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke im Sinn der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen sind. Dieses Urteil wurde nun vom Bundesfinanzministerium gekippt. Das bedeutet, dass Bauunternehmer möglicherweise ihre Rechnungsstellung anpassen müssen.

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Bausatzhaus spart SteuerUnternehmerBrief Bauwirtschaft9/201519Berichte

Kurzfassung

Die Grunderwerbssteuer ist in der Praxis nicht nur für den Käufer eines schlüsselfertigen Hauses ein Ärgernis, sondern immer häufiger auch für Bauunternehmer, die ein unbebautes Grundstück verkaufen und dieses nach dem Verkauf bebauen. Ein älteres, aber in der Praxis regelmäßig unbekanntes Urteil könnte helfen.

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Wie Sie mit Sicherheit Ihr Projekt versenken [oder auch nicht]UnternehmerBrief Bauwirtschaft9/201520Buchtipp

Kurzfassung

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UBB-VeranstaltungstippsUnternehmerBrief Bauwirtschaft9/201520Veranstaltungen

Kurzfassung

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Inhalt: UnternehmerBrief Bauwirtschaft 8/2015UnternehmerBrief Bauwirtschaft8/2015Inhalt

Kurzfassung

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Ernst & Sohn (Hrsg.)Gesamtausgabe UBB 8/2015UnternehmerBrief Bauwirtschaft8/20151-24Gesamtausgabe

Kurzfassung

Komplette Monatsausgabe

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Schalk, GüntherDie G'schicht von der Zahlungsmoral...UnternehmerBrief Bauwirtschaft8/20151Editorials

Kurzfassung

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Kurz informiert: UnternehmerBrief Bauwirtschaft 8/2015UnternehmerBrief Bauwirtschaft8/20152Kurz informiert

Kurzfassung

Mehr Fairness und Partnerschaft bei Bauprojekten
Kunden suchen immer öfter Handwerker online
Hilfe im Dschungel der Förderprogramme

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Rossen, JörgLiquidität und Forderungsausfälle? Mehr Erfolg im KundenmanagementUnternehmerBrief Bauwirtschaft8/20153-8Berichte

Kurzfassung

Es geschieht leider täglich: Der Kunde zahlt eine fällige Rechnung nicht fristgerecht. Oder gar nicht. Manchmal ist es auch der Lieferant selbst, der die Kunden dazu verleitet: Viele Unternehmen aus der Bauwirtschaft räumen ihren Kunden großzügige Zahlungsziele ein und nehmen es mit dem Mahnwesen nicht so genau. Sie informieren sich, bevor sie eine Geschäftsbeziehung eingehen, nicht ausreichend über die Zahlungsfähigkeit dieses Kunden. Das mag kurzfristig entlasten. Die langfristigen Folgen dieser Nachlässigkeit können indes gewaltig sein: Schon Zahlungsverzögerungen belasten die Liquidität und können Unternehmen in ihrer Existenz gefährden. Das gilt umso mehr für Zahlungsausfälle.

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Schalk, GüntherMayrhofen erneuert in Rekordzeit komplette SeilbahnanlageUnternehmerBrief Bauwirtschaft8/20159-11Berichte

Kurzfassung

Wie lange dauert es, eine komplette Kabinenseilbahnanlage abzubrechen und zu erneuern? Nur ein halbes Jahr, sagen die Mayrhofner Bergbahnen in Mayrhofen im Zillertal/Österreich. Die alte Penkenbahn hatte im April die letzten Skifahrer auf den Berg befördert. Zum Start der Wintersaison an Weihnachten soll bereits die neue Anlage laufen. Technisch heißt das: Die alte Zweiseilumlaufbahn wird durch eine neue, hochmoderne Dreiseilumlaufbahn - kurz 3S-Bahn - ersetzt. Nicht ohne Selbstbewusstsein sprechen die Mayrhofner Bergbahnen vom “modernsten Seilbahnkonzept der Welt”. 50 Millionen Euro investiert das Unternehmen in das ehrgeizige Projekt. Der UBB hat sich vor allem für die Baustellenlogistik und -organisation interessiert und beim Direktor der Mayrhofner Bergbahnen, Josef Reiter, nachgefragt.

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Wann ist eine geerbte Immobilie von der Erbschaftsteuer befreit?UnternehmerBrief Bauwirtschaft8/201512Berichte

Kurzfassung

Erbt ein Kind von seinen Eltern deren Eigenheim und zieht danach dort ein, kann das ein Fall sein, bei dem das Finanzamt unabhängig vom Wert der Immobilie keine Erbschaftsteuer festsetzt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen allerdings nicht nach den Buchstaben des Gesetzes vor, kippt die Befreiung von der Erbschaftsteuer.

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Steuervorteile für ehemalige Studenten der Jahre 2008 bis 2010UnternehmerBrief Bauwirtschaft8/201512Berichte

Kurzfassung

Haben Sie in den Jahren 2008 bis 2010 im Rahmen eines Zweitstudiums zum Beispiel Bauingenieurswesen oder Architektur studiert und für diese Jahre keine Steuererklärung eingereicht, können Sie dem Finanzamt die Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrem Studium nachträglich präsentieren. Das Finanzamt verrechnet die “Verluste” dann steuersparend in dem Jahr, in dem Sie erstmals steuerpflichtige Einkünfte erzielt haben. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof in einem Urteil klargestellt (BFH, Urteil v. 13.1.2015, Az. IX R 22/14).

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UBB-Steuerticker: News, Urteile, Trends, AktuellesUnternehmerBrief Bauwirtschaft8/201513Berichte

Kurzfassung

Keine Kurzfassung verfügbar.

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Englert, Florian; Schalk, GüntherAktuelles aus der RechtsprechungUnternehmerBrief Bauwirtschaft8/201514-15Berichte

Kurzfassung

Rechnung nicht prüfbar? Begründung nötig!
Baukostenüberschreitung: Wie hoch ist der Schaden?
“Promovierter Arsch” darf seinem Mieter fristlos kündigen

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Schneider, Christoph Th.Ehescheidung des Chefs zugleich Todesstoß für die Baufirma?UnternehmerBrief Bauwirtschaft8/201516-18Berichte

Kurzfassung

Selbstständige Bauunternehmer bleiben nur erfolgreich, wenn sie die mannigfaltigen Risiken, die der Baubetrieb mit sich bringt, bewältigen. Beim Risikomanagement ist jedoch oft eine Tendenz festzustellen, die einfach umschrieben werden kann: beruflich Profi, privat Amateur. Ein Risiko, das aus dem Privatleben unmittelbar die Selbstständigkeit beeinträchtigt, wird jedoch meistens verdrängt: Eine mögliche Scheidung vom Ehepartner. Dabei sollte angesichts der Scheidungsraten, die auf die 50 % zugehen, ein verantwortungsvoller Bauunternehmer dieses Risiko berücksichtigen, sofern er verheiratet ist, bzw. dies plant. Der UBB zeigt auf, wie der Fortbestand des Unternehmens im Scheidungsfall gewährleistet wird.

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Sammelbeförderung steuerfrei?UnternehmerBrief Bauwirtschaft8/201519Berichte

Kurzfassung

Sammelt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter an bestimmten Treffpunkten ein, um sie anschließend zu den sich ständig wechselnden Einsatzstellen zu befördern, liegt aus steuerlicher Sicht eine so genannte Sammelbeförderung vor. Der Vorteil für diese Beförderung war immer steuerfrei nach Richtlinie 3.32 Nr. 2 Lohnsteuerrichtlinie. Doch dieser Hinweis ist in den Lohnsteuerrichtlinien 2015 verschwunden. Heißt das, dass Sammelbeförderungen seit 2015 steuerpflichtiger Arbeitslohn sind?

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