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Einzelne Auslegungen zur HOAI 2009 - Teil 9

Bei der täglichen Arbeit mit der neuen Fassung der HOAI bin ich des öfteren über Ungereimtheiten gestolpert. Nachfolgend habe ich für einige hiervon eine Auslegung aus Sicht eines Honorarsachverständigen vorgenommen, welche in loser Folge an dieser Stelle veröffentlicht werden sollen.

9.) Anrechenbarkeit der Ingenieurbauwerke bei der Objektplanung von Verkehrsanlagen?

Wie bereits in dem Beitrag „Anrechenbare Kosten bei Verkehrsanlagen nach §45 Abs.2 und 3 HOAI?“ aufgezeigt, darf der Objektplaner der Verkehrsanlagen für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen immer dann 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechnen, wenn ihm nicht gleichzeitig Leistungen für diese Ingenieurbauwerke übertragen wurden. Gemeint hat der Verordnungsgeber vermutlich nur die konstruktiven Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen nach §40 Nr.6 HOAI. Nach dem Wortlaut des Verordnungstextes sind jedoch alle Ingenieurbauwerke anrechenbar, soweit nicht gleichzeitig Leistungen hierfür übertragen werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Objektplaner einer Verkehrsanlage für die Ingenieurbauwerke, welche im Zuge der Maßnahme (und nicht einmal dies wäre streng genommen gefordert) gebaut werden, und dessen Planung oder Ausführung er nicht im Auftrag hat, z.B. die Kosten der Ingenieurbauwerke für

• die Wasserversorgung unterhalb der Verkehrsanlage (Ingenieurbauwerk nach §40 Nr. 1)

• die Kanalisation unterhalb der Verkehrsanlage (Ingenieurbauwerk nach §40 Nr. 2)

• und der Regenwasserbehandlung RÜB (Ingenieurbauwerk nach §40 Nr.2)

• die Gasleitung (Ingenieurbauwerk nach §40 Nr.4)

• als auch die konstruktiven Ingenieurbauwerke wie Brücken, Stützmauern usw. (§40 Nr.6)

mit 10% der Kosten bei seinen anrechenbaren Kosten der Verkehrsanlage berücksichtigt werden können. Damit wurde der langjährige Ruf der Verkehrsplaner erhört, die nunmehr immerhin 10% der Kosten der Ver- und Entsorgungsleitungen im Zuge der Koordination und Integration, analog zum früheren §10 Abs.4 HOAI (a.F.) bei den Kosten der Verkehrsanlage anrechnen können.

Wie versprochen, werde ich Sie an dieser Stelle weiterhin über alles im Zusammenhang mit der HOAI 2009 informieren.

Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger

Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare nach HOAI

Email: info@HOAI-gutachter.de

Homepage: www.HOAI-Gutachter.de