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Einzelne Auslegungen zur HOAI 2009 - Teil 1 - War das der Wille des Verordnungsgebers?

Bei der täglichen Arbeit mit der neuen Fassung der HOAI bin ich des öfteren über Ungereimtheiten gestolpert. Nachfolgend habe ich für einige hiervon eine Auslegung aus Sicht eines Honorarsachverständigen vorgenommen, welche in loser Folge an dieser Stelle veröffentlicht werden sollen.

1.) Ist ein Zuschlag von 0 bis 80% bei Leistungen im Bestand nach §35 Abs.1 HOAI möglich?
Die frühere Regelung des §24 Abs.1 HOAI (a.F.) sah vor:

... Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.


Diese Regelung wurde in der Praxis so verstanden, dass folgende Zuschläge vereinbart werden können 1:

Objekte in der Honorarzone I + II          freie Vereinbarung zw. 0% und max. 33% 
Objekte in der Honorarzone III              freie Vereinbarung zw. 20% und max. 33%
Objekte in der Honorarzone IV +V         freie Vereinbarung, jedoch größer 20%

Nach herrschender Meinung handelt es sich bei den 20 v.H. ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad um einen Mindestzuschlag, welcher nur in den Fällen des §4 Abs.2 unterschritten werden kann 2.
Die neue Regelung in §35 Abs.1 HOAI sieht durch den Entfall des §10 Abs.3 a HOAI (a.F.) einen Zuschlag bis zu 80% vor.:

Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.

Die Formulierung „kann ein Zuschlag bis 80% vereinbart werden“ verführt auf den ersten Blick zu der Annahme, dass nunmehr ein Zuschlag von 0% bis 80% zulässig vereinbart werden kann. Dem widerspricht jedoch klar die amtliche Begründung zu §35 HOAI. Hiernach ist die

 ... Marge, in der ein Zuschlag vereinbart werden kann, auf 20 bis 80 Prozent statt bisher 20 bis 33% erweitert.

So sehen es auch der Großteil der bisher zur HOAI 2009 erschienenen Veröffentlichungen 3.
Hier hätte der Verordnungsgeber sicherlich eine klarere Formulierung finden können und auch müssen.
Wie versprochen, werde ich Sie an dieser Stelle weiterhin über alles im Zusammenhang mit der HOAI 2009 informieren.

Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger
Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare
www.HOAI-Gutachter.de

  1. Locher/Koeble/Frik, 9. Auflage 2005, Kommentar zu §59 Rdn.4
  2. Werner/Pastor, 12. Auflage 2008, Rdn.720
    Locher/Koeble/Frik, 9. Auflage 2008, Kommentar zu 324 Rdn.14
    Korbion/Mantscheff/Vygen, 7. Auflage 2009, Kommentar zu §24 Rdn.14
    Thode/Wirth/Kuffer, 1. Auflage 2004, Seite 785
  3. Locher/Koeble/Frik, 10. Auflage 2009, Kommentar zu §35 Rdn.2
    Simmendinger, HOAI 2009, Seite 24
    Sangenstedt, HOAI 2009, Seite 8
    v.Wietershausen/Korbion, Die neue HOAI, Seite 86