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Zum Entfall des §21 HOAI (a.F.) zur zeitlichen Trennung

Mit der Einführung der neuen HOAI 2009 hat der Verordnungsgeber die bewährten Regelungen des §21 HOAI (a.F.) zur Erhöhung des Honorars bei einer zeitlichen Trennung der Planung oder Ausführung ersatzlos gestrichen.

Der §21 HOAI (a.F.) sah eine Honorarerhöhung als Ausgleich für den Mehraufwand des Auftragnehmers bei einer zeitlichen Trennung vor:

Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfasst, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Gebäude oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen. ...

Diese Honorarerhöhung musste auch nicht schriftlich vereinbart werden. Sie war immer dann anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des §21 HOAI (a.F.) erfüllt waren. An folgenden leicht vereinfachten Beispiel einer größeren Baugebietserschließung aus meiner Sachverständigenpraxis soll dies mit konkreten Zahlen hinterlegt werden.

Es handelt sich hierbei um ein größeres Neubaugebiet, für welches das Ingenieurbüro die Leistungen für die Verkehrsanlagen nach Teil VII HOAI (a.F) zu erbringen hatte. Nach Vorgabe des Auftraggebers sollten die Leistungsphasen 1 bis 4 in einem Zuge erbracht werden. Die Leistungsphasen 5 bis 8 sowie die örtliche Bauüberwachung sollten dann in den nachfolgenden Bauabschnitten in Jahresscheiben erbracht werden.

Folgende anrechenbare Kosten sind bei der Honorarermittlung zugrunde zu legen:

Nettokosten in EuroKostenberechnungKostenfeststellung
Bauabschnitt 1 - BA 1590.000 €621.105 €
Bauabschnitt 2 - BA 2600.000 €623.897 €
Bauabschnitt 3 - BA 3480.000 €502.645 €
Bauabschnitt 4 - BA 4410.000 €426.660 €
Bauabschnitt 5 - BA 51.280.000 €1.340.681 €
Bauabschnitt 6 - BA 6180.000 €192.533 €
Bauabschnitt 7 - BA 72.150.000 €2.272.045 €
Bauabschnitt 8 - BA 8320.000 €337.889 €
Bauabschnitt 9 - BA 92.300.000 €2.432.539 €
Summe BA 1 bis BA 88.310.000 €8.749.994 €
                             

Unter Zugrundelegung des §21 HOAI (a.F.) und der oben aufgeführten anrechenbaren Kosten ergibt sich folgende Honorarzusammenstellung:1

BA1-9, LP 1-4     154.197,43 €
BA1, LP 5-9          33.298,14 €
BA2, LP 5-9          33.417,24 €
BA3, LP 5-9          28.245,15 €
BA4, LP 5-9          24.741,22 €
BA5, LP 5-9          62.478,42 €
BA6, LP 5-9          12.889,00 €
BA7, LP 5-9          99.537,62 €
BA8, LP 5-9          20.466,51 €
BA9, LP 5-9        105.773,78 €     BA1-9, LP1-9        518.147,74 €
HOAI 2002:          575.044,51 €      HOAI 2009:            518.147,74 €

Die Differenz im Gesamthonorar beträgt an diesem Beispiel 56.896,77 €. Bezogen auf die HOAI 2002 ergibt sich in der Summe keine Honorarerhöhung um 10 Prozent (wie vom Verordnungsgeber behauptet), sondern eine Honorarminderung um ziemlich genau 10 Prozent.

Der Verordnungsgeber begründet die Streichung des §21 HOAI (a.F.) wie folgt:2

Der geltende §21 wird gestrichen. Für den Fall, dass der Auftrag nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabschnitten ausgeführt wird, sollte mit der bisherigen Regelung ... der Mehraufwand für die Zwischenintervalle vergütet werden. ...

Mit der Streichung der Vorschrift bezweckt der Verordnungsgeber die Bereinigung der HOAI von vertraglichen Regelungen. ...

Diese Begründung des Verordnungsgebers überzeugt nicht. Die Regelung des §21 HOAI (a.F.) regelte, wie der Verordnungsgeber im ersten Absatz richtig formuliert, die Honorarerhöhung für nicht in einem Zuge durchgeführte Aufträge. Damit war diese Regelung eine klare preisrechtliche Regelung und gerade keine vertragliche Regelung. So gesehen ist die selbst gestellte Aufgabenstellung des Verordnungsgebers auch mit der Einführung der HOAI 2009 nicht erfüllt, finden sich in der HOAI 2009 doch immer noch vertragliche Regelungen.

Wie ist nun mit der neuen Situation umzugehen? Stemmer3, Stellv. Geschäftsführender Direktor des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes BKPV führt hierzu aus:

Der wesentliche Unterschied zur bisherigen Regelung ist, dass die Parteien nun über das „Ob“ und die Höhe einer Vergütung frei verhandeln können, während bisher bei entsprechender zeitlicher Trennung automatisch ein Vergütungsanspruch nach vorgegebenen Berechnungsmodus entstand.

Einen Vorschlag zur Regelung unterbreitet der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung selbst:

Unbenommen bleibt den Vertragsparteien ... eine freie Vereinbarung nach dem Vorbild des bisherigen §21 zu treffen.

Diesem Vorschlag ist uneingeschränkt zuzustimmen. Kritisch ist der Vorschlag von Stemmer zu sehen:

Die Empfehlung für kooperative Vertragspartner muss sein: Eine Regelung zur Honoraranpassung für Unterbrechungen bereits bei Vertragsabschluss zu treffen oder zu vereinbaren, dass bestimmte zeitliche Unterbrechungen keinen zusätzlichen Anspruch begründen.

Als Vorschlag für eine vertragliche Regelung kann folgende Formulierung herangezogen werden:

Für den Fall dass für ein Objekt einzelne Leistungsphasen nicht in einem Zuge sondern zeitlich versetzt ausgeführt werden, wird die Anwendung des §21 HOAI (a.F.) vereinbart. Nicht mehr in einem Zuge ausgeführt gilt ein Versatz von 25% üblichen Bearbeitungszeit für diese Leistungsphase (Locher/Koeble/Frik, 9. Auflage, §52 Rdn.14)

Diese Regelung dürfte in den meisten Fällen für eine Klarheit bei der Vertragsauslegung sorgen. Vor allem sind hiermit bereits viele Fälle des §3 Abs.2 Satz 2 HOAI erfasst, und das zusätzliche Honorar für die Änderung des Leistungsablaufes vereinbart. Damit wird zudem verhindert, dass die Vertragsparteien während der Ausführung erneut über das Honorar verhandeln müssen, und zusätzliches Konfliktpotential bereits bei Vertragsabschluss aus dem Wege beseitigt.

 

Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger
Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare
www.HOAI-Gutachter.de

  1. 1 LG Bad Kreuznach, Urteil vom 27.07.2006, Az: 2 O 186/05
  2. 2 Amtliche Begründung zur Streichung des §21 HOAI (a.F.)
  3. 3 Stemmer, Praxishinweise zur Anwendung der HOAI 2009, Boorberg-Verlag