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Einzelne Auslegungen zur HOAI 2009 - Teil 8 - War das der Wille des Verordnungsgebers?

Bei der täglichen Arbeit mit der neuen Fassung der HOAI bin ich des öfteren über Ungereimtheiten gestolpert. Nachfolgend habe ich für einige hiervon eine Auslegung aus Sicht eines Honorarsachverständigen vorgenommen, welche in loser Folge an dieser Stelle veröffentlicht werden sollen.

8.) Anrechenbarkeit der Außenanlagen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

 Wie bereits erläutert, hat der Verordnungsgeber den §18 entfallen lassen. Die entsprechenden Regelungen sind (wenn auch nur unzureichend) in §32 Abs.4 eingeflossen. Siehe hierzu auch den Beitrag „Keine Objekttrennung nach §11 Abs.1 bei Gebäuden mit geringen Freianlagen?“

Bei den Objektplanungen zu Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen hat der Verordnungsgeber jedoch vergessen die entsprechenden Regelung neu mit aufzunehmen.

So sind nach §41 Abs.3 Nr.3 die Kosten der Außenanlagen immer dann nicht anrechenbar, wenn diese durch den Auftragnehmer weder geplant noch überwacht werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung sind diese Kosten im Umkehrschluss immer dann anrechenbar, wenn diese Anlagen geplant oder überwacht werden.

Unter den grundsätzlich nicht anrechenbaren Kosten finden sich einige, die im Rahmen von Gegenausnahmen wiederum teilweise oder ganz anrechenbar sind. Dazu gehören Kosten, die unter der Voraussetzung teilweise anrechenbar sind, dass der Ingenieur insoweit nicht plant (§ 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI), sowie solche Kosten, die gerade umgekehrt nur unter der Voraussetzung anrechenbar sind, dass der Ingenieur insoweit plant (§ 52 Abs. 7 HOAI). 1

Für den Fall dass die Außenanlagen vom Auftragnehmer geplant oder überwacht werden, sieht die HOAI neben der Berücksichtigung in §41 Abs.3 noch ein eigenständiges Honorar vor, wenn die anrechenbaren Kosten den unteren Tabellenwert der Honorartafel des §39 Abs.1 für Freianlagen erreicht.

Auch hier wäre mit einer klareren Formulierung künftigen Missverständnissen vorgebeugt gewesen.

Wie versprochen, werde ich Sie an dieser Stelle weiterhin über alles im Zusammenhang mit der HOAI 2009 informieren.

Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger

Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare nach HOAI

Homepage: www.HOAI-Gutachter.de

  1. 1 Urteil des BGH vom vom 30.09.2004, Az: VII ZR 192/03