abo_giftabo_onlineabo_printabo_studentabo_testangle_leftangle_rightangle_right_filledarrow_big_downarrow_big_down_filledarrow_big_leftarrow_big_left_filledarrow_big_rightarrow_big_right_filledarrow_big_uparrow_big_up_filledarrow_dropdown_downarrow_dropdown_uparrow_small_leftarrow_small_left_filledarrow_small_rightarrow_small_right_filledarrow_stage_leftarrow_stage_left_filledarrow_stage_rightarrow_stage_right_filledcaret_downcaret_upcloseclose_thinclose_thin_filledcontactdownload_thickdownload_thick_filleddownload_thindownload_thin_filledebookeditelement_headlineelement_labelelement_relatedcontentlockmailminuspagepage_filledpagespages_filledphoneplusprintprint_filledquotationmarks_leftquotationmarks_rightsearchsendshareshare_filledshoppingcart_bigshoppingcart_big_filledshoppingcart_headershoppingcart_smallshoppingcart_small_filledsocial_facebooksocial_linkedinsocial_pinterest social_xsocial_xingsocial_youtubesocial_twitteruser_biguser_small

Einzelne Auslegungen zur HOAI 2009 - Teil 7 - War das der Wille des Verordnungsgebers?

Bei der täglichen Arbeit mit der neuen Fassung der HOAI bin ich des öfteren über Ungereimtheiten gestolpert. Nachfolgend habe ich für einige hiervon eine Auslegung aus Sicht eines Honorarsachverständigen vorgenommen, welche in loser Folge an dieser Stelle veröffentlicht werden sollen.

7.) Keine Objekttrennung nach §11 Abs.1 bei Gebäuden mit geringen Kosten für Freianlagen?
Der Verordnungsgeber sieht in §11 Abs.1 den Grundsatz der Objekttrennung vor. Von diesem Grundsatz soll nach §32 Abs.4 in bestimmten Fällen eine Ausnahme gemacht werden.

(4) §11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Freianlagen zum Gegenstand hätte. Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

Die amtliche Begründung hierzu:

Absatz 4 übernimmt die Regelung des bisherigen §18 Satz 2 und enthält eine Einschränkung zu §11 Abs.1. Danach erfolgt bei kleineren Objekten, wie zum Beispiel bei Einfamilienhäusern, bei denen die anrechenbaren Kosten der Freianlagen weniger als 7.500 Euro betragen, kein Abzug der Kostenposition des Abs.3.
Der im bisherigen §18 Satz 2 geregelte Ausnahmefall, wonach auf eine getrennte Berechnung von Grundleistungen für Gebäude und für Grundleistungen bei Freianlagen verzichtet werden kann, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7.500 Euro zum Gegenstand hätte, stellt eine Entlastung der Vertragsparteien dar.

Nur hat der Verordnungsgeber diesen Sinn und Zweck nur ungenügend umgesetzt.

Nach der Formulierung des Abs.4 könnte jedoch der Entfall des Grundsatzes der Objekttrennung bei der Objektplanung von mehreren Gebäuden verstanden werden. Und zwar immer dann, wenn die anrechenbaren Kosten der Freianlagen weniger 7.500 Euro betragen.
Beispiel: Ein Bauträger lässt 5 Reihenhäuser mit geringen Kosten (geringer 7.500 Euro) an Außenanlagen durch einen Architekten planen. Soll der Grundsatz der Objekttrennung nach §11 Abs.1 für diesen Fall nicht gelten, und die 5 Reihenhäuser (unabhängig von den Regelungen des §11 Abs.1 Satz 2)1 zusammengefasst werden? Sicherlich nicht!

Was der Sinn und Zweck des §32 Abs.4 ist, wird durch die amtliche Begründung zum Glück deutlich erläutert. Leider hat der Verordnungsgeber mit dem Entfall des früheren §18 HOAI (a.F.) nicht bedacht, eine entsprechende Regelung auch bei den weiteren Objektplanungen wie den Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen neu aufzunehmen.

Siehe hierzu den Beitrag „Anrechenbarkeit der Außenanlagen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen“.

Wie versprochen, werde ich Sie an dieser Stelle weiterhin über alles im Zusammenhang mit der HOAI 2009 informieren.

Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger
Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare
www.HOAI-Gutachter.de

  1. siehe hierzu Simmendinger, Aufsatz bzw.IBR-Beitrag (Werkstatt) in IBR