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Berücksichtigung der Maschinentechnik bei Ingenieurbauwerken nach Teil 3 Abschnitt 3 HOAI

Die Anlagen der Maschinentechnik waren in der alten HOAI gemäß §52 Abs.7 Nr.7 (HOAI alt) immer dann anrechenbar, wenn der Objektplaner diese Anlagen plant oder deren Ausführung überwacht. Was hierbei unter „planen oder überwachen“ zu verstehen ist, wird nachfolgend erläutert (Simmendinger, in KA 06/2001, www.hoai-gutachter.de/pdf/KA%2006%202001.pdf

Unter Planen versteht der Verordnungsgeber hier aber nicht die Konstruktionszeichungen und weitere Unterlagen für die Fertigung der Anlagen der Maschinentechnik. Vielmehr bestehen die Planungsleistungen des Objektplaners darin, dass er planerisch Einfluss nimmt.

Bei einer Räumerbrücke muss der Objektplaner z. B. auf inneren und äußeren Antrieb, Laufgeschwindigkeit, Windbelastung oder bestimmte Lichtraummaße ebenso Einfluss nehmen wie bei der gesamten technischen Gestaltung der eigentlichen Räumereinrichtung, die an der Räumerbrücke hängt und wesentliche technische Aufgaben zu erledigen hat.

In diesem Sinne wird die Räumerbrücke vom Objektplaner geplant. Anrechenbar sind die Kosten auch dann, wenn der Objektplaner die Anlagen der Maschinentechnik ausschreibt und/oder den Einbau auf der Baustelle überwacht.

Diese Regelung des §52 Abs.7 (HOAI alt) wurde unverändert in die neue HOAI übernommen. Sie ist nun in §41 Abs. 3 (HOAI neu) zu finden.

§ 41 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion.

(2) Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Abs. 3 Nr. 7, die der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht.

1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und 2. zur Hälfte mit den 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:

1. das Herrichten des Grundstückes,

2. die öffentliche Erschließung,

3. die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen,

4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und

5. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.

Leider ist dem Verordnungsgeber hier ein kleiner Fehler unterlaufen. §41 Abs.2 verweist auf den Abs.3 Nr.7. Diese Nr. 7 gibt es jedoch im Verordnungstext nicht (mehr). Dieser Verweis stammt noch aus dem vorigen Referentenentwurf zur HOAI, in der die Nummerierung des §41 Abs.3 bis zur Nr. 7 aufgegliedert war. Dort stellte die Nr.7 die jetzige Nr.5, die Anlagen der Maschinentechnik dar. Aus der Historie und der Analogie zu §52 Abs.7 kann dies klar nachvollzogen werden.

Unklar ist jedoch, wie die Rechtsprechung mit diesem Versehen umgehen wird. Aus diesem Grund sollte wenn möglich in den Vertragsunterlagen auf diese Annahme z.B. wie folgt hingewiesen werden.

Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme der Anlagen der Maschinentechnik, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht.

Werden die Anlagen der Maschinentechnik vom Auftragnehmer geplant oder überwacht, sind diese Kosten vollständig anrechenbar. Für die Auslegung des Begriffs des „planen oder überwachen“ wird auf die Anmerkung in der amtlichen Begründung zu §52 Abs.7 Nr.7 (HOAI 1996) verwiesen.

Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger
Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare
www.HOAI-Gutachter.de