Im Moment steht noch nicht fest, wann die neue HOAI in Kraft tritt. Der Text der neuen Verordnung ist jedoch bekannt. Allerdings sind noch Änderungen durch den Bundesrat möglich. An dieser Stelle möchte ich Sie in regelmäßigen Abständen darauf hinweisen, was sich mit Einführung der HOAI für Sie ändert, bzw. worauf Sie besonders achten müssen. Als erstes möchte ich Sie darauf hinweisen, wie Sie sich bereits jetzt die 10% Tafelwerterhöhung sichern.
Der Entwurf der HOAI sieht derzeit in §55 folgende Übergangsvorschrift vor:
§55 Übergangsvorschrift Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
Die neue HOAI sieht eine ca. 10% Erhöhung der Tafelwerte vor. Um sich bei Verträgen, welche noch bis zum Inkrafttreten der neuen HOAI abgeschlossen werden, bereits die ca. 10% Honorarerhöhung zu sichern, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Vereinbaren Sie auf die derzeitig gültige HOAI einen Zuschlag in Höhe von 10%.
- Vereinbaren Sie auf alle bei Inkrafttreten der neuen HOAI noch nicht begonnenen Leistungsphasen einen Zuschlag in Höhe von 10% auf die alte HOAI.
- Vereinbaren Sie die Anwendung der neuen HOAI für alle noch nicht begonnenen Leistungsphasen.
Da die neue HOAI im derzeitigen Entwurf keine Überleitungsvorschrift wie in der seitherigen HOAI in §103 Abs.2 besteht, ist die letzte Möglichkeit mit einer gewissen Unsicherheit verbunden. Meiner Auffassung nach dürfte eine solche Vereinbarung trotzdem zulässig sein, solange der Höchstsatz nicht überschritten wird. Allerdings birgt diese Möglichkeit noch weitere Risiken. So sind in dem derzeit vorliegenden Entwurf der HOAI einige verdeckte Honorarkürzungen enthalten, auf die ich den nächsten Veröffentlichungen weiter eingehen werde.
Aus diesem Grunde bietet sich die erste oder zweite Möglichkeit einer Honorarvereinbarung an, um sich bereits jetzt die 10% Tafelwerterhöhung der neuen HOAI zu sichern.
Zu beachten ist jedoch:
- die Vereinbarung muss schriftlich bei Auftragserteilung erfolgen.
- der zulässige Höchstsatz darf nicht überschritten werden.
Über weitere Informationen zur neuen HOAI werde ich Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.
Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger
Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare
www.HOAI-Gutachter.de